27.03.2024

B31 neu Stockach – Überlingen: Fertigstellung der Anschlussstelle Überlingen-Nord

Am Gründonnerstag, 28. März 2024, wird der Abigknoten im Laufe des Vormittags wieder vollständig für den Verkehr freigegeben. Damit kann einer der letzten noch ausstehenden Teilbereiche der neuen B 31 zwischen Stockach und Überlingen abgeschlossen werden. Parallel dazu wurde die Fahrbahn der L 200 zwischen dem östlichen Kreisverkehr und dem Kreisverkehr mit der L 200a grundhaft saniert.

Regierungspräsident Klaus Tappeser: „Mit der Fertigstellung der Anschlussstelle Überlingen-Nord haben wir einen weiteren wichtigen Mosaikstein beim Ausbau der B 31 neu zwischen Überlingen und Stockach gesetzt. Durch die beiden neuen Kreisverkehre wird der Verkehrsfluss deutlich verbessert. Unser Dank gilt den Verkehrsteilnehmenden und Anliegerinnen und Anliegern für ihre Geduld.“

Durch umfangreiche und zusätzlich notwendig gewordene Umlegungen von bestehenden Leitungen konnte mit den eigentlichen Straßenbauarbeiten erst nach und nach begonnen werden. Widrige Witterungsbedingungen verzögerten ebenfalls den Fortschritt der Bauarbeiten, insbesondere die abschließenden Asphaltarbeiten, sodass vor Weihnachten 2023 nur Teilbereiche des östlichen Kreisverkehres freigegeben werden konnten. Durch eine schnelle

Wiederaufnahme der Arbeiten nach der Winterpause sind nun vor Ostern wieder alle Fahrbeziehungen möglich.

Regierungspräsidium Tübingen

25.04.2024
Stadt Überlingen und Diehl Defence pflanzen den Baum des Jahres 2024
Am 25. April 2024 ist der jährlich wiederkehrende „Tag des Baumes“. Anlässlich dieses Ereignisses hat die Stadt Überlingen heute vor der Kirche St. Jodok in der Aufkircher Straße eine Echte Mehlbeere gepflanzt. Diese wurde zum Baum des Jahres 2024 gekürt, da sie ein „Zukunftsbaum“ ist.
23.04.2024
Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024
Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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