1. Baugenehmigungsverfahren / Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Allgemeines:
Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die das Kenntnisgabeverfahren gewählt wurde, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.
Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. (siehe „Link“ Bauvoranfrage) Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abgeklärt werden. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Soweit die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden hat, ist sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.
Bauverfahren:
Es gibt vier verschiedene Bauverfahrensarten, das Baugenehmigungsverfahren, das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, das Kenntnisgabeverfahren und das Bauvoranfrageverfahren. Daneben gibt es eine Reihe verfahrensfreier Vorhaben, die ohne vorherige Kontrolle der Baurechtsbehörde durchgeführt werden können.
Ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen, ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen werden kann oder ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, erfahren Sie von unseren Sachbearbeitern. Außerdem können diese Ihnen Tipps geben, ob es z.B. besser wäre, zuerst eine Bauvoranfrage zu stellen.
Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der sich das Grundstück befindet.
Sie benötigen den Formularsatz „Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) bzw. Bauvorbescheid (§ 57 LBO)“. (dieser kann bei einem Schreibwarengeschäft bezogen werden) oder Sie machen von unseren bereitgestellen Formularen Gebrauch.
Allgemeines:
Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die das Kenntnisgabeverfahren gewählt wurde, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.
Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. (siehe „Link“ Bauvoranfrage) Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abgeklärt werden. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Soweit die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden hat, ist sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.
Bauverfahren:
Es gibt vier verschiedene Bauverfahrensarten, das Baugenehmigungsverfahren, das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, das Kenntnisgabeverfahren und das Bauvoranfrageverfahren. Daneben gibt es eine Reihe verfahrensfreier Vorhaben, die ohne vorherige Kontrolle der Baurechtsbehörde durchgeführt werden können.
Ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen, ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen werden kann oder ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, erfahren Sie von unseren Sachbearbeitern. Außerdem können diese Ihnen Tipps geben, ob es z.B. besser wäre, zuerst eine Bauvoranfrage zu stellen.
Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der sich das Grundstück befindet.
Sie benötigen den Formularsatz „Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) bzw. Bauvorbescheid (§ 57 LBO)“. (dieser kann bei einem Schreibwarengeschäft bezogen werden) oder Sie machen von unseren bereitgestellen Formularen Gebrauch.
Merkblatt EEWärmeG für Neubauten [PDF: 238 KB] Merkblatt zum EWärmeG Baden-Württemberg für Wohngebäude im Bestand [PDF: 361 KB]
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