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1. Baugenehmigungsverfahren / Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Allgemeines:

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die das Kenntnisgabeverfahren gewählt wurde, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.
Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. (siehe „Link“ Bauvoranfrage) Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abgeklärt werden. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Soweit die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden hat, ist sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

Bauverfahren:
Es gibt vier verschiedene Bauverfahrensarten, das Baugenehmigungsverfahren, das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, das Kenntnisgabeverfahren und das Bauvoranfrageverfahren. Daneben gibt es eine Reihe verfahrensfreier Vorhaben, die ohne vorherige Kontrolle der Baurechtsbehörde durchgeführt werden können.

Ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen, ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen werden kann oder ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, erfahren Sie von unseren Sachbearbeitern. Außerdem können diese Ihnen Tipps geben, ob es z.B. besser wäre, zuerst eine Bauvoranfrage zu stellen.

Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der sich das Grundstück befindet.

Sie benötigen den Formularsatz „Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) bzw. Bauvorbescheid (§ 57 LBO)“. (dieser kann bei einem Schreibwarengeschäft bezogen werden) oder Sie machen von unseren bereitgestellen Formularen Gebrauch.
 
 
  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§52 LBO) [PDF: 131 KB]
  • Antrag auf Baugenehmigung (§49 LBO) / Bauvorbescheid (§57 LBO) [PDF: 95 KB]
  • Lageplan
  • Lageplan schriftlicher Teil [PDF: 208 KB]
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung [PDF: 107 KB]
  • Baubeschreibung Werbeanlagen [PDF: 71 KB]
  • Antrag Ausnahme - Befreiung von baurechtlichen Vorschriften [PDF: 54 KB]
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (zweifach)
  • Bauleitererkärung [PDF: 82 KB]
  • Evtl. bautechnische Nachweise, Standsicherheitsnachweis [PDF: 78 KB]
  • Evtl. Angaben zu gewerblichen Anlagen,  gewerbl. Baubeschreibung [PDF: 123 KB]
  • Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen [PDF: 345 KB]
  • Technische Angaben zu Feuerungsanlagen [PDF: 259 KB]
  • Vertretungsvollmacht Bauangelegenheiten [PDF: 76 KB]
  • Zustimmungsvollmacht des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde [PDF: 75 KB]
  • Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge [PDF: 216 KB]
  • Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen [PDF: 123 KB]
  • Angaben zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes [PDF: 130 KB]  
  • Erhebungsbogen neu
  • LBO VVO [PDF: 101 KB]

  Merkblatt EEWärmeG für Neubauten [PDF: 238 KB]

Merkblatt zum EWärmeG Baden-Württemberg für Wohngebäude im Bestand [PDF: 361 KB]

 

  • Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck) können direkt an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gesandt werden. Diesen Schornsteinfeger / Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der folgenden Webseite ermitteln:
  • http://www.bodenseekreis.de/ordnung-sicherheit/schornsteinfeger-kehrbezirke.html 
  • clipart glühbirneDie Bauvorlagen sind grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
  • clipart glühbirneDer Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

  • Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Diese prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird dem Bauherrn der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag schriftlich mitgeteilt.
  • Frist/Dauer
    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem und vier Monaten. 
  • clipart glühbirneUm Ihr Bauvorhaben zu beschleunigen, sollten Sie darauf achten, dass die Unterlagen vollständig der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Hinweise dazu geben wir Ihnen unter den Punkten Baugenehmigungsverfahren und Kenntnisgabeverfahren.

  • clipart glühbirneDie Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Die Angrenzer haben die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
  • Wir prüfen den Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ggf. hören wir jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt werden (beispielsweise die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
  • Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
  • Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn wir dies ausdrücklich angeordnet haben. Feuerungsanlagen dürfen aber erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. 
  • Beachten Sie, dass die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
  • Das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei gleichen Bauvorhaben wie beim Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden (s. Kapitel "Kenntnisgabeverfahren").
  • Die Baurechtsbehörde prüft hier lediglich die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach BauGB und die Abstandsflächenregelungen. Die Bauvorhaben müssen dennoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Diese werden im Gegensatz  zum  Baugenehmigungsverfahren nicht von der Baurechtsbehörde geprüft. Ausnahmen gibt es um Vorhaben im Außenbereich und soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden.
  • Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag im Rahmen des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.
  • Die Baurechtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb eines Monats nach dem Vorliegen der vollständigen Bauvorlagen und aller für die Entscheidung notwendiger Stellungnahmen und Mitwirkungen.

  • Genehmigungsverfahren 
  •  Eingang Bauantrag
  •                                                      
  • Überprüfung der Unterlagen und Festlegung der Entscheidungsfrist
  • Angrenzerbenachrichtigung
  • Überprüfung der Baulast
  • Umlaufverfahren intern: z.B. Tiefbau, Finanzverwaltung, SWÜ
  • Beteiligung der Fachbehörden (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz)
  •                                                        ↓
  • EDV-Erfassung, Registrierung des Baugesuchs
  • Mitteilung an Bauherr und Architekt ob Unterlagen vollständig sind
    Bei Vollständigkeit: Information an den Bauherrn wann spätestens mit einer Entscheidung gerechnet werden kann
    Bei Unvollständigkeit: Nachforderung der fehlenden Unterlagen unter angemessener Frist.
  •                                                         ↓
  • Vorbereitung des Baugesuches für den Bauausschuss
  • Beratung und Beschlussfassung im Bauausschuss
  •                                                         ↓
  • Rücklauf Stellungnahmen und Angrenzeranhörung; Auswertung und rechtliche Beurteilung
  • Technische und rechtliche Endbearbeitung des Baugesuchs
  •                            ↓                                                          ↓
  •                + Baugenehmigung                                       - Ablehnung
                                             jeweils mit Gebührenbescheid
  • Kosten/Leistung
  • Die Gebühr beträgt 5,5 vom Tausend der Baukosten  im Baugenehmigungsverfahren und 4,6 vom Tausend im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
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  • Für Ihre Fragen stehen gerne zur Verfügung:
  • Frau Serry
    Herr Meschenmoser
    Herr Hellstern 
  • Zurück
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