Bebauungsplan "Langgasse" (10. Teiländerung) 09.05.2012
Bebauungsplan Langgasse (10. Teiländerung)
Bebauungsplan „Langgasse – 10. Teiländerung“
Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 25.07.2012 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des B-Plans beschränkt sich auf die Grundstücke Flurstück-Nr. 837/4, 837/9 und 840 bzw. Teile davon. Zur Veranschaulichung dient der beigefügte Kartenausschnitt.
Die 10. Änderung des Bebauungsplans „Langgasse“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Bebauungsplan-Änderung kann einschließlich ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Überlingen Sachgebiet Stadtplanung und Sachgebiet Baurecht zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Die oben genannten Unterlagen sowie weitere Informationen über Stadtentwicklung, Stadtplanung und Bauleitplanung finden Sie auch im Internet unter www.ueberlingen.de/stadtplanung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtliche werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
gez. Sabine Geerds
Stadt Überlingen
Abteilung Stadtentwicklung und Grün
Downloads
Hier können Sie den Bebauungsplan mit Planzeichnung, planungsrechtliche Festsetzungen und Begründung herunterladen.
Hinweis: Verbindlichkeit haben nur die Originale, welche Sie bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Stadtentwicklung und Grün und Abteilung Bauordnung, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen einsehen können.
- B-Plan "Langgasse - 10. Teiländerung" Planteil [PDF: 4 MB]
- B-Plan "Langgasse - 10. Teiländerung" Textteil [PDF: 403 KB]
- B-Plan "Langgasse - 10. Teiländerung" Begründung [PDF: 948 KB]
Ansprechpartner:
Bauleitplanung:
Dipl.-Ing. Stadtplanung
Fachbereich 3 - Stadtentwicklung und Grün - Stadtplanung
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen am Bodensee
Baugenehmigungsverfahren:
Dipl.-Ing. Architektur (FH)
Fachbereich 3 - Bauordnung - Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen am Bodensee