Umgestaltung Jakob-Kessenring-Straße / Klosterstraße Baubeginn verzögert sich

Die Vorbereitungen für die Umgestaltung der Jakob-Kessenring- und Klosterstraße sind derzeit am Laufen. Eine Bürgerinformationsveranstaltung wurde bereits am 28.03.2023 abgehalten. Der Start für die Maßnahme war ursprünglich ab Mai 2023 vorgesehen.

Aufgrund längerer Material - Lieferzeiten verschiebt sich der Baubeginn nach derzeitigem Stand voraussichtlich auf den 12.06.2023. Damit ist gewährleistet, dass die Flächen so schnell wie möglich geschlossen werden und die Behinderung auf ein erforderliches Minimum reduziert werden. Auf der Homepage der Stadt Überlingen (www.ueberlingen.de/tiefbau) informieren wir jeweils aktuell über den Stand der Maßnahme.

Bei der vorgesehenen Bauzeit ist es nicht möglich, die Maßnahme außerhalb der Saison abzuwickeln. Parallel zur Straßenbaumaßnahme werden von SWSee die Hauptwasserleitungen inkl. der Hausanschlussleitungen erneuert. Allein deshalb ist es nicht möglich diese Arbeiten im Winter u.a. aufgrund auftretender Frostperioden auszuführen.

Da die Baumaßnahme in der Förderkulisse des Sanierungsgebietes „Stadteingang West“ liegt, wurde zu Beginn der Planungen die Abrechnung der Gesamtbaumaßnahme bis Ende April 2024 dem zuständigen Referat beim RP Tübingen zugesagt. Darauf ausgerichtet erfolgte die jetzige zeitlich eingeplante Umsetzung.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Verständnis.

17.05.2024
Einschränkungen bei der Überlinger Stadtbus-Linie 3
Verschiedene Haltestellen können während Baumaßnahme am 21. und 22. Mai 2024 nicht bedient werden.
14.05.2024
Fehler beim Druck der Wahlbenachrichtigung für die Ortsteile
Beim Druck der Wahlbenachrichtigungen ist ein Fehler passiert. In den Teilorten mit Ortschaftsratswahl wurde die Wahlberechtigung für diese nicht explizit aufgeführt. Der Druck und auch der Versandt war nicht mehr zu stoppen, so dass sich die Wahlleitung entschlossen hat, nochmals für alle Wahlberechtigten in den Teilorten eine korrekte Wahlbenachrichtigung drucken und zustellen zu lassen. Grundsätzlich besteht das Wahlrecht in den Teilorten für die Ortschaftsratswahl aber immer, wenn das Wahlrecht für den Gemeinderat gegeben ist.
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