Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.
Für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie
können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte:
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Sie müssen die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
Den Nachweis der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten
Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:
Im Rahmen der Aufnahme- oder Eröffnungsanzeige müssen Sie auch die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergsetz -WaffRG):
16.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg