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Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Anschrift & Kontakt
Stadt Überlingen
Grundbucheinsichtsstelle
Bahnhofstraße 288662 ÜberlingenKartenansicht

Voraussetzungen

Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.

Im deutschen Rechtssystem gelten überwiegen der Grundsatz der Vertragsfreiheit, und in der Regel auch der Grundsatz der Formfreiheit. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich gewisse Formen vorschreibt.

Häufige Fälle, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben sind:
- Eintragungen und Änderungen zum Vereinsregister (Anmeldung, Änderungen, Auflösung, Löschung)
- Verwalterbestellung und –zustimmung
- Bewilligungen der Löschung von Grundpfandrechten
- Bestellung von Grundpfandrechten ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Siehe hierzu auch die Kurzübersicht über öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und Dokumenten.

Zuständig für die öffentliche Beglaubigung ist in der Regel der Notar gem. § 56 Abs. 4 BeurkG.

Grundsätzlich kann der Ratsschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist.

Der Ratschreiber ist zur Beglaubigung eines Handzeichens nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunden zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.

Verfahrensablauf

Unterschriften müssen normalerweise in Gegenwart des Ratschreibers vollzogen oder anerkannt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet habe oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließen wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Erforderliche Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
- ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen, zur Gebührenbefreiung)

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührentabelle GNotKG.

Vertiefende Informationen

Für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B.
- der Ratschreiber im badischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg (§ 35 b LFGG).
- der Ortsgerichtsvorsteher in Hessen (§ 13 OGG)
- die Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz (§ 2 BeglG)

Rechtsgrundlage

- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG);
Beglaubigung von Unterschriften
- § 35 b LFGG (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit;
Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
Öffentliche Beglaubigung
- §§ 39, 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG);
Beglaubigung einer Unterschrift
- Erhebung der Kosten: GNotKG

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.

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