Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt sei der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeug in Verwertungsbetrieben für Altautos?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie aber anzeigen.
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
in Baden-Württemberg: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz Ihrer Betriebsstätte:
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Stand: 29.12.2021
Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg