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Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen

Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Anschrift & Kontakt
Stadt Überlingen
Sicherheit und Ordnung
Bahnhofstraße 18-2088662 ÜberlingenKartenansicht
Sprechzeiten
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di 08:00 - 12:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten (zur Verfügung stehen.
  • Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung

Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Hinweise

Für Pfandleiher und Pfandvermittler gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleihverordnung), zu denen unter anderem auch die Pflicht zur Buchführung und zur Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die zuständige Behörde gehört.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 34 Pfandleihgewerbe

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

  • § 3a elektronische Kommunikation

Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BB):

  • §§ 1 fort folgende in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Gewerbeordnung und § 71a fort folgende Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Freigabevermerk

04.08.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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