Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Für Pfandleiher und Pfandvermittler gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleihverordnung), zu denen unter anderem auch die Pflicht zur Buchführung und zur Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die zuständige Behörde gehört.
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BB):
04.08.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg