Dienstleistungen

Anmeldung Beherbergungsbetrieb

Wenn Sie Personen gegen Entgelt beherbergen oder Ihre Unterkunft ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind Sie verpflichtet, die Meldedaten der bei Ihnen verweilenden Personen an die Stadt Überlingen weiterzuleiten. Dafür müssen Sie Ihren Beherbergungsbetrieb anmelden.

Anschrift & Kontakt
Stadt Überlingen
Steuern
Christophstraße 188662 ÜberlingenKartenansicht

Voraussetzungen

Sie haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Überlingen abzuführen. Die fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe und Bettengeld werden durch die Stadt Überlingen mit Abgabenbescheid angefordert.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung in dessen Gemarkung der Beherbergungsbetrieb liegt.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Beherbergungsbetrieb persönlich, schriftlich oder online anmelden.

Über das o.g. Online-Formular können Sie die Anmeldung Ihres Beherbergungsbetriebs durchführen und an die Gemeinde senden.

Fristen

Sie müssen die erhobenen Meldedaten Ihrer Gäste unverzüglich, spätestens am Tag nach der Anreise an die Stadt Überlingen weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

Für die Meldung Ihrer Gäste ist das von der Stadt Überlingen unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden. Die Gästemeldestelle stellt Ihnen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung. Die Gästekartenvordrucke liegen bei der Gästemeldestelle zur Abholung bereit.

Kosten

In Überlingen gelten gemäß der Kurtaxesatzung und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung folgende Abgabensätze:

Kurtaxe pro Person/Aufenthaltstag (vom Gast zu tragen)

  • Saisonzeit A

Kurzone I: 2,40 €

Kurzone II: 1,95 €

  • Saisonzeit B

Kurzone I: 3,30 €

Kurzone II: 2,60 €

Bettengeld pro Person/Aufenthaltstag (vom Beherberger zu tragen)

Kurzone I: 0,35 €

Kurzone II: 0,30 €

Vertiefende Informationen

Befreiungen

Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

  • Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
  • Familienbesucher von Gemeindeeinwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.
  • Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten.
  • Schwerkranke, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit) Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen. Nachweis durch ärztliches Zeugnis bzw. Mitteilung der Anstaltsleitung ist erforderlich.
  • Schwerbehinderte Personen mit mindestens 80 v.H. nachgewiesener Erwerbsminderung.
  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.
  • Ortsfremde Personen und Einwohnern, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten.

Von der Entrichtung des Bettengeldes sind befreit:

  • Kinder, die nach der Kurtaxesatzung von der Kurtaxe befreit sind

Hinweise

Der Verstoß gegen die Ihnen durch Satzung auferlegten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Insbesondere:

  • Die Meldedaten Ihrer Gäste werden nicht erhoben und an die Stadt Überlingen weitergeleitet.
  • Die Kurtaxe wird nicht von den kurtaxepflichtigen Personen eingezogen und an die Stadt Überlingen abgeführt.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Rechtsgrundlage

§ 43 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Fassung vom 11.11.2020

§ 44 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.

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