Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Vollständiger Messbericht
Keine.
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 7 der 27. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Kein
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
{} Umweltministerium Baden-Württemberg