Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0:00 und 22:00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
Feiertage sind:
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.
keine
Widerspruch
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
24.06.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg