Der Ausschuss für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen hat am 15.09.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Am 15.09.2025 hat der Ausschuss für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) in der Fassung vom 29.07.2025 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) beschlossen. Diese wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung der Satzung über "Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) entspricht dem bisherigen Geltungsbereich der Satzung und umfasst im Wesentlichen die historische Altstadt. Der Geltungsbereich wird begrenzt:
Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich ist der nachfolgende Kartenausschnitt vom 18.04.2023 (maßstabslos).
Ziel und Zweck der Änderung
Begründung
Die Reform der Landesbauordnung (LBO) „Novelle für schnelleres Bauen“ durch Gesetz vom 18.03.2025 (GBl. S. 25) m.W.v. 28.06.2025 bzw. 28.09.2025 hat entscheidende Konsequenzen für Örtliche Bauvorschriften und somit auch auf Regelungen der Altstadtsatzung 2024 in Bezug auf die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien. Mit dem neu eingeführten § 74 Abs. 1 S. 2 LBO wurde die geregelte Vorgabe verschärft. Bauliche Anlagen sind nunmehr nicht nur wie bisher grundsätzlich zuzulassen (damit waren Ausnahmen, Einschränkungen und Auflagen zur Gestaltung möglich), ab dem 28.09.2025 gilt eine uneingeschränkte Zulassung. Das bedeutet, dass jegliche Einschränkungen in Örtlichen Bauvorschriften bzw. der Altstadtsatzung in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Als Konsequenz hieraus müssen einige Textpassagen der rechtskräftigen Altstadtsatzung 2024 vom 24.10.2024 entsprechend gekürzt bzw. verändert werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB als Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB stehen die Unterlagen zum Entwurf zur 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung
baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025), bestehend aus dem Textteil vom 29.07.2025, dem Lageplan mit Geltungsbereich (Anlage 1 Stand 18.04.2023), Beispiele/ Erklärungen (Anlage 2), Auflistung kenntnisgabepflichtiger Vorhaben (Anlage 3) sowie einer Pflanzliste (Anlage 4)
in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026
auf der Homepage der Stadt Überlingen unter:
www.ueberlingen.de/aktuelle-beteiligungsverfahren-stadtplanung
zur Einsicht und zum Download bereit.
Die obengenannten Unterlagen zur 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) in der Fassung vom 29.07.2025 liegen darüber hinaus gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026 bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Stadtplanung und Klimaschutz, Bahnhofstraße 4, 1. Obergeschoss im Flur, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus.
In diesem Veröffentlichungszeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Stellungnahmen zu den Inhalten der 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) (betreffend §§ 4, 8, 25 und 26 der Satzung) sollen elektronisch an bauleitplanung@ueberlingen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben werden oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Verfahren und die Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung behandelt. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung der Satzung über „Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt" (Altstadtsatzung 2025) unberücksichtigt bleiben können.
Hinweis: Im Rahmen des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Informationen zum Datenschutz können ebenfalls auf der Homepage der Stadt Überlingen unter „Aktuelle Beteiligungsverfahren“ eingesehen werden.
Überlingen, den 30.04.2026
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister