Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die gesamte Altstadt innerhalb der mittelalterlichen Stadtmauern (ausgenommen die Stadtgräben) und dem Seeufer. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 30,5 ha. Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der nachfolgende Abgrenzungsplan in der Fassung vom 18.05.2026.
Abgrenzungsplan des Geltungsbereichs
Ziel und Zweck der Planung
Angesichts der hohen Nachfrage nach Wohnungen sowie der zunehmenden Umwandlung von Wohnraum und auch gewerblich genutzten Räumen und Gebäuden in Ferienwohnungen in ganz Überlingen soll aufgrund der attraktiven Seelage und des zu schützenden Charakters der Altstadt als Wohn- und Arbeitsstandort insbesondere im Altstadtbereich die Ansiedlung von Ferienwohnungen gesteuert werden.
Im Sinne einer geordneten, langfristigen Stadtentwicklung soll sichergestellt werden, dass es in der schützenswerten historischen Altstadt zu keinen städtebaulich unerwünschten Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen für die Altstadt kommt, die durch massive Nutzungsänderungen von Wohnraum sowie gewerblich genutzten Räumen zu Ferienwohnungen entstehen können. Das übergeordnete Entwicklungsziel innerhalb der Altstadt besteht darin, die vorhandene gemischte Nutzung aus Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie mit Wohnen zu stärken und im Sinne einer nachhaltiger „Stadt der kurzen Wege“ weiterzuentwickeln.
Vor diesem Hintergrund sollen in einem einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Altstadtbereich Ferienwohnungen komplett ausgeschlossen werden, um die vorhandene Nutzungsmischung von Einzelhandel, Geschäften, Gastronomie, Dienstleistungen und insbesondere das dauerhafte Wohnen zu stärken und die Entstehung einer „Rolllädenstadt“ zu vermeiden.
Verfahrenswahl und berührte rechtskräftige Bebauungspläne
Das Bebauungsplanverfahren wird in einem zweistufigen Regelverfahren als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Durch den neuaufzustellenden Bebauungsplan „Altstadt - Ausschluss von Ferienwohnungen“ wird der Ausschluss der Ferienwohnungen gemäß § 13a BauNVO (Baunutzungsverordnung) in Verbindung mit den geltenden planungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 34 BauGB geregelt, ebenso in den Bereichen, die nach § 30 Abs. 3 BauGB (Bebauungspläne "Altstadt Hafenstraße Schulstraße" und „Fischerhäuservorstadt") beurteilt werden. Im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Südlich Scheerengraben“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB gelten alle übrigen Festsetzungen fort; Dieser Bebauungsplan wird ausschließlich in dieser einen Festsetzung zur Art der Nutzung geändert.
Überlingen, 02.07.2026
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister