Bürgerentscheid am 14. Dezember 2025, Bebauungsplan Rauenstein Ost

Am 14. Dezember 2025 wird in Überlingen ein Bürgerentscheid durchgeführt.

Ein Bürgerentscheid ist die direkte Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine Entscheidung in der Stadt oder Gemeinde. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet stets an einem Sonntag statt. Ein Bürgerentscheid wird durch ein Bürgerbegehren oder den Gemeinderat selbst angestoßen. Bürger können dann mit "Ja" oder "Nein" zu einer Frage abstimmen. Damit der Entscheid gültig ist, müssen ausreichend Abstimmungsberechtigte zur Abstimmung gehen.


Weitere Informationen zur Abstimmung finden sich unter den folgenden Punkten:

Wichtige Termine
  • Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis zum 23.11.2025
  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnisses vom 23. bis 25.11.2025
  • Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnisses vom 24. bis 28.11.2025
  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bis zum 28.12.2025, 12.00 Uhr
  • Beantragung von Wahlscheinen/Briefabstimmung vom 11.11. bis 12.12.2025, 18.00 Uhr
  • Ersatzausstellung von Wahlscheinen/Briefabstimmung, falls beantragte Unterlagen nicht zugegangen sind bis 13.12.2025, 12.00 Uhr
  • bei plötzlicher Erkrankung am Wahltag Beantragung von Wahlscheinen/Briefabstimmungen bis 14.12.2025, 15.00 Uhr
Wer darf abstimmen?

Abstimmungsberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können abstimmen.

Weitere Personen können sich auf Antrag ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Die Ausübung des Stimmrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe beschränkt.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wohnsitzlose

Stimmberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Rückkehrer

Personen, die ihr Stimmrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Unionsbürger

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen erhalten Sie beim Bürgerservice Ü.-Punkt, Wahlamt oder können hier heruntergeladen werden.


Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen, eidesstattlichen Versicherung und Nachweise – spätestens bis zum 25. November 2025 beim Wahlamt eingehen.

Benachrichtigung der Stimmberechtigten

Alle Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden sollten bis spätestens Sonntag, 23. November 2025, zugestellt sein. Bitte bringen Sie diese Benachrichtigung zur Abstimmung in Ihrem Wahllokal mit.

Mit dieser Benachrichtigung (oder einem gültigen Ausweisdokument) können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei Bürgerservice Ü.-Punkt, Wahlamt, einen Wahlschein oder Briefabstimmung beantragen.

Abstimmung per Briefwahl/ Wahlschein

Stimmberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Stimmrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlraum abstimmen.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Die Briefwahl kann ab Dienstag, 11.11.2025 bis Freitag, 12.12.2025, 18.00 Uhr 

  • online
  • schriftlich (auch per Mail briefwahl@ueberlingen.de)  oder 
  • persönlich beim Bürgerservice Ü.-Punkt, Wahlamt unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder einem Ausweisdokument. Dort können Sie auch direkt in unserer Wahlkabine abstimmen.

beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden. Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an das Wahlamt senden bzw. zurückgeben.

Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten und beantragen Sie die Abstimmungsunterlagen per Briefwahl rechtzeitig!

Sie können auch einen Dritten mit der von Ihnen ausgefüllten Bevollmächtigung auf der Wahlbenachrichtigung mit der Abholung der Unterlagen beauftragen. Der/die Bevollmächtigte muss sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweisdokument ausweisen können.

Ausschlussfristen

Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl:

Freitag, 12. Dezember 2025, 18:00 Uhr.
Zu diesem Zweck hat das Wahlamt am Freitag, 12. Dezember 2025 wie folgt geöffnet: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Nur in Ausnahmefällen kann danach noch Briefwahl beim Wahlamt beantragt werden,

  • wenn der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist bis Samstag, 13. Dezember 2025, 12 Uhr,
  • bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis Sonntag, 14. Dezember 2025, bis 15 Uhr
Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten

Bitte wenden Sie sich umgehend an das Wahlamt. Auch hier gilt eine Ausschlussfrist:
Samstag, 13. Dezember 2025, 12:00 Uhr.

Wenn Ihnen erst am Wahltag auffällt, dass die Unterlagen nicht angekommen sind, gibt es leider keine Möglichkeit mehr einen Ersatzwahlschein auszustellen.

Zustellung der Stimmzettel

Die Stimmzettel werden den stimmberechtigten Personen nicht vorab zugestellt. Alle stimmberechtigten Personen, die keine Briefwahl

beantragt haben, erhalten den Stimmzettel am Abstimmungstag im Wahllokal.

Formulare
  • Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
  • Antrag auf Briefwahl (stellen Sie den Antrag online oder nutzen Sie den Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung)
  • Organisationseinheit
    Ü-Punkt und Wahlen
    Stadt ÜberlingenÜ-Punkt und Wahlen
    Christophstraße 188662 ÜberlingenKartenansicht
    Allgemeine Sprechzeit (Nur mit Terminvereinbarung: https://www.ueberlingen.de/termine)
    Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
    Di 08:00 - 12:00 Uhr Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
    Mi 08:00 - 12:00 Uhr Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
    Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 17:00 Uhr Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
    Fr 08:00 - 12:00 Uhr Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
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