Am 14. Dezember 2025 wird in Überlingen ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Ein Bürgerentscheid ist die direkte Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine Entscheidung in der Stadt oder Gemeinde. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet stets an einem Sonntag statt. Ein Bürgerentscheid wird durch ein Bürgerbegehren oder den Gemeinderat selbst angestoßen. Bürger können dann mit "Ja" oder "Nein" zu einer Frage abstimmen. Damit der Entscheid gültig ist, müssen ausreichend Abstimmungsberechtigte zur Abstimmung gehen.
Weitere Informationen zur Abstimmung finden sich unter den folgenden Punkten:
Abstimmungsberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können abstimmen.
Weitere Personen können sich auf Antrag ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Die Ausübung des Stimmrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe beschränkt.
Stimmberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Stimmrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen erhalten Sie beim Bürgerservice Ü.-Punkt, Wahlamt oder können hier heruntergeladen werden.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen, eidesstattlichen Versicherung und Nachweise – spätestens bis zum 25. November 2025 beim Wahlamt eingehen.
Alle Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden sollten bis spätestens Sonntag, 23. November 2025, zugestellt sein. Bitte bringen Sie diese Benachrichtigung zur Abstimmung in Ihrem Wahllokal mit.
Mit dieser Benachrichtigung (oder einem gültigen Ausweisdokument) können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei Bürgerservice Ü.-Punkt, Wahlamt, einen Wahlschein oder Briefabstimmung beantragen.
Stimmberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Stimmrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlraum abstimmen.
Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Die Briefwahl kann ab Dienstag, 11.11.2025 bis Freitag, 12.12.2025, 18.00 Uhr
beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden. Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an das Wahlamt senden bzw. zurückgeben.
Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten und beantragen Sie die Abstimmungsunterlagen per Briefwahl rechtzeitig!
Sie
können auch einen Dritten mit der von Ihnen ausgefüllten
Bevollmächtigung auf der Wahlbenachrichtigung mit der Abholung der
Unterlagen beauftragen. Der/die Bevollmächtigte muss sich bei der
Abholung mit einem amtlichen Ausweisdokument ausweisen können.
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl:
Freitag, 12. Dezember 2025, 18:00 Uhr.
Zu diesem
Zweck hat das Wahlamt am Freitag, 12. Dezember 2025 wie folgt geöffnet:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Eine
Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Nur in Ausnahmefällen kann danach noch Briefwahl beim Wahlamt beantragt werden,
Bitte wenden Sie sich umgehend an das Wahlamt. Auch hier gilt eine Ausschlussfrist:
Samstag, 13. Dezember 2025, 12:00 Uhr.
Wenn Ihnen erst am Wahltag auffällt, dass die Unterlagen nicht angekommen sind, gibt es leider keine Möglichkeit mehr einen Ersatzwahlschein auszustellen.
Die Stimmzettel werden den stimmberechtigten Personen nicht vorab zugestellt. Alle stimmberechtigten Personen, die keine Briefwahl
beantragt haben, erhalten den Stimmzettel am Abstimmungstag im Wahllokal.