21.12.2023

Ergänzungssatzung „Andelshofen Süd“ im Bereich des Flurstücks Nr. 3865 mit örtlichen Bauvorschriften in Andelshofen

Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 06.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Andelshofen Süd“ im Bereich des Flurstücks Nr. 3865 mit örtlichen Bauvorschriften in Andelshofen jeweils in der Fassung vom 19.10.2023 als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Andelshofen und umfasst eine ca. 0,07 ha große Teilfläche des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 3865.

Maßgebend ist der Lageplan der Ergänzungssatzung in der Fassung vom 19.10.2023. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung (maßstabslos) zu entnehmen.

Lageplan_Ergänzungssatzung

Die Ergänzungssatzung (bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:

Stadt Überlingen

Sachgebiet Baurecht

Bahnhofstraße 4

88662 Überlingen

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Ergänzungssatzung „Andelshofen Süd“ im Bereich des Flurstücks Nr. 3865 in Andelshofen und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Überlingen, 15.12.2023

gez. Thomas Kölschbach

Bürgermeister

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