Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:
In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Seit 01.10.2020 besteht für Überlingen, Owingen, Sipplingen, Uhldingen-Mühlhofen, Daisendorf, Stetten und Hagnau der “Gemeinsame Gutachterausschuss Überlinger See“. Auch freie Sachverständige können Verkehrswerte ermitteln.
Die Erstellung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:
Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.
Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. Mit dem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie mit, welches Grundstück bzw. welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.
Das hierfür erforderliche Antragsformular steht Ihnen oben rechts als online-Formular zur Verfügung (s. onlineservices).
Für Zwecke der Grundsteuer steht zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz ein separater Antrag auf ein Gutachten als online-Formular (s. onlineservices) sowie ein Informationsblatt zu Gutachten für Zwecke der Grundsteuer bereit:
Informationen zur Gutachten für Zwecke der Grundsteuer
Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.
Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:
Es können unterschiedliche Unterlagen (z.B. Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf beim Antragsteller oder der Antragstellerin an.
§ 192 – 199 Baugesetzbuch (BauGB) (Wertermittlung)
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der Gutachterausschussgebührensatzung (1,718 MB) der Stadt Überlingen bemessen.