Kostenerstattungsbeträge

Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft.

Unvermeidbare erhebliche Eingriffsfolgen sind auszugleichen, wobei der Eingriff auf der beeinträchtigenden Fläche selbst oder - wenn das nicht möglich ist - durch Maßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden muss. Meist sind die Baugrundstücke zu klein, um den Eingriff dort zu kompensieren. Daher werden Kompensationsflächen im Baugebiet oder - wenn dies nicht möglich ist - an anderer Stelle von der Stadt angelegt.

Rechtsgrundlage

Die Stadt Überlingen ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1a und 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen der Stadt Überlingen vom 01.01.2000 auf Kosten der Grundstückseigentümer die Herstellungskosten für die Ausgleichsmaßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB zu erheben, sofern ein Bebauungsplan entsprechende Eingriffe bzw. Ausgleichsmaßnahmen für die in seinem Geltungsbereich festsetzt.

Eine Kostenerstattungspflicht besteht somit für jedes Grundstück, das aufgrund seiner baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht - unabhängig davon, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder eine Bebauung geplant ist oder nicht.

Voraussetzungen

  • Es muss ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen.
  • In der Bebauungsplansatzung muss die Ausgleichsmaßnahme den Verursachern der Eingriffe in Natur und Landschaft, nämlich den Eigentümern der neu geschaffenen Baugrundstücke, kostenerstattungspflichtig zugeordnet sein.
    Hinweis: Die Ausgleichsmaßnahmen können sich vielfältig gestalten. Sie umfassen Anpflanzungen, Renaturierungen von Gewässern, Begrünungen, Entsiegelungen oder Maßnahmen zur Extensivierung bisher intensiv genutzter Flächen (beispielsweise Ackerflächen).
  • Es muss eine rechtsgültige Kostenerstattungssatzung vorhanden sein.

Verfahrensablauf

Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung der naturschutzrechtlichen Kostenerstattungsbeträge erfüllt, werden die Kosten auf die Eingriffsgrundstücke verteilt.

• Zum erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die Kosten für die Herstellung einschließlich der Planung und die Kosten für die anschließende Fertigstellungs-​ und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus Ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
• Die Kosten werden in voller Höhe (ohne städtischen Anteil) auf die erstattungspflichtigen Eigentümer umgelegt.
• Verteilungsmaßstab ist die sogenannte Grundfläche, die ermittelt wird durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan als Maß der baulichen Grundstücksausnutzung festgelegten Grundflächenzahl. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

Der errechnete Betrag wird beim Erstattungspflichtigen mit einem formellen Bescheid angefordert. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Da sich die Herstellung einer Ausgleichsmaßnahme oftmals über Jahre hinweg ziehen kann, gibt es die Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen. Sie werden mit dem später endgültig ermittelten Betrag verrechnet.

Der Erstattungsbetrag kann auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt abgeschlossen wird. Der Ablösebetrag ist endgültig und bemisst sich nach der Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages. Eine spätere Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt dann nicht.

Informationen zum Grundstück

Wenn Sie zu Ihrem Grundstück eine Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge sowie Kostenerstattungsbeiträge beantragen möchten, bitten wir um Zusendung des Formulars oder eine Mitteilung an E-Mail
Falls Sie nicht Grundstückseigentümer sind, benötigen wir eine Vollmacht des Eigentümers. Die Erstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

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