11.12.2023

Mehr Verkehrssicherheit für alle: Räum- und Streupflicht

Gemäß der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Gehweg oder, falls kein Gehweg vorhanden ist, die Flächen am Rande der Fahrbahn bis zu einer Breite von 1,50 m entlang ihres Grundstückes bei Schneefall und Eisglätte zu räumen und streuen. 

Gehwege bzw. die Fahrbahnrandflächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Bei Bedarf, d.h. wenn danach Schneefall oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Der Schnee von Parkplätzen und Vorplätzen darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.

Grundstückseigentümer haften privatrechtlich bei Schadensfällen. Bei Verstößen gegen die Streupflicht-Satzung wird unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet.

28.10.2025
Ihr Anliegen im Bürgerservice Ü.- Punkt
Sie haben ein Anliegen für den Bürgerservice Ü.-Punkt und möchten persönlich bei uns vorsprechen?
28.10.2025
Persönliche Beratung beim unabhängigen Energieberater
Die nächste kostenlose Sprechstunde der Energieagentur Bodenseekreis für Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende findet am 12.11.2025 von 12.00 bis 17.00 Uhr im Bürgerbüro im Rathaus, Münsterstraße 15-17, 88662 Überlingen, statt.
Suche
Stadt Überlingen