Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Jugendgemeinderates im Wahlzeitraum vom 27. bis 31. März 2023

1. Im Wahlzeitraum vom 27. bis zum 31. März 2023 findet die Wahl des Jugendgemeinderates statt.

Dabei sind die Jugendgemeinderäte auf 2 Jahre zu wählen:

1.1 Jugendgemeinderäte

    Mitglieder (Anzahl)         11

    Stadt                           Überlingen

    Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

    2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Ihre Bewerbung für diese Wahl frühestens am 30. Januar und spätestens am 2. März bis 12:00 Uhr unter folgendem Link

    www.ueberlingen.jgrwahl.de

    schriftlich einzureichen.

    3. Wählbar in den Jugendgemeinderat sind alle Überlinger Jugendliche, sowie Jugendliche die eine Überlinger Schule besuchen, und zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 13 und 20 Jahren sind

    Nicht wählbar sind Jugendliche,

    ● für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

    ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

    4. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.



    Bürgermeisteramt Überlingen

    Überlingen, 23.01.2023

    Jan Zeitler - Oberbürgermeister -

    25.07.2024
    Polizeiverordnung der Stadt Überlingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
    Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) sowie von § 19 des Gesetzes über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:
    18.07.2024
    Genehmigung der Verbandserrichtung und Satzung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen
    Die Verbandserrichtung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen sowie die im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 beschlossene Satzung wurde mit Erlass des Landratsamtes Bodenseekreis vom 3. Juli 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 2 WVG wurde im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 vom Landratsamt Bodenseekreis als Aufsichtsbehörde ein Beschluss der Beteiligten über die folgende Satzung herbeigeführt:
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