Aufgrund des zunehmenden Siedlungs- und Wohnungsdrucks in Überlingen ist eine Konkretisierung der Sanierungszielsetzung im Geltungsbereich der Sanierungssatzung “Stadteingang West” notwendig. Aufgrund der in den letzten Jahren stattfindenden Tendenzen, aufgegebene Ladengeschäfte, Gaststätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zu Ferienwohnungen umzubauen sowie freiwerdende Wohnungen als Ferienwohnungen zu vermieten, ergibt sich ein neuer, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 2014 nicht in dieser Art vorhandener städtebaulicher Missstand hinsichtlich der vorhandenen Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebiet und einer vorhandenen Mischung dieser (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 d, BauGB).
Durch die Sanierungsziele sollen die vorhandenen, städtebaulichen Mängel und Missstände im Sanierungsgebiet behoben werden. Für die Aufnahme des Sanierungsziels spricht die aus dem Sanierungsgebiet resultierende Anwendung des § 144 Abs. 1 BauGB und die in dieser Vorschrift enthaltende sanierungsrechtliche Veränderungssperre und die Notwendigkeit der Erteilung von sanierungsrechtlichen Genehmigungen. Maßstab für die Erteilung dieser Genehmigung sind die Sanierungsziele sowie die städtische Sanierungskonzeption.
Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen in der öffentlichen Sitzung vom 24.06.2026 beschlossen, das Sanierungsziel „Ausschluss von Ferienwohnungen“ in die Sanierungskonzeption des Sanierungsgebiets „Stadteingang West“ aufzunehmen.