09.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung über die Erweiterung der Sanierungskonzeption zum Sanierungsgebiet "Stadteingang West" in Überlingen

Sanierungsziel: Ausschluss von Ferienwohnungen

Aufgrund des zunehmenden Siedlungs- und Wohnungsdrucks in Überlingen ist eine Konkretisierung der Sanierungszielsetzung im Geltungsbereich der Sanierungssatzung “Stadteingang West” notwendig. Aufgrund der in den letzten Jahren stattfindenden Tendenzen, aufgegebene Ladengeschäfte, Gaststätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zu Ferienwohnungen umzubauen sowie freiwerdende Wohnungen als Ferienwohnungen zu vermieten, ergibt sich ein neuer, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 2014 nicht in dieser Art vorhandener städtebaulicher Missstand hinsichtlich der vorhandenen Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebiet und einer vorhandenen Mischung dieser (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 d, BauGB). 

Durch die Sanierungsziele sollen die vorhandenen, städtebaulichen Mängel und Missstände im Sanierungsgebiet behoben werden. Für die Aufnahme des Sanierungsziels spricht die aus dem Sanierungsgebiet resultierende Anwendung des § 144 Abs. 1 BauGB und die in dieser Vorschrift enthaltende sanierungsrechtliche Veränderungssperre und die Notwendigkeit der Erteilung von sanierungsrechtlichen Genehmigungen. Maßstab für die Erteilung dieser Genehmigung sind die Sanierungsziele sowie die städtische Sanierungskonzeption. 

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen in der öffentlichen Sitzung vom 24.06.2026 beschlossen, das Sanierungsziel „Ausschluss von Ferienwohnungen“ in die Sanierungskonzeption des Sanierungsgebiets „Stadteingang West“ aufzunehmen.

Lageplan Sanierungsgebiet "Stadteingang West"

09.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung des Erlasses der Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Altstadt - Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen
Zur Sicherung des mit Beschluss des Ausschusses für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen am 15.06.2026 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Altstadt - Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Stadt Überlingen am 24.06.2026 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Altstadt – Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem nachfolgend abgebildeten Abgrenzungsplan zum räumlichen Geltungsbereich vom 19.05.2026 (Abbildung maßstabslos) hervor.
09.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung über den Erlass der 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt III Nord“ der Stadt Überlingen
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen mit Beschluss vom 24.06.2026 folgende Satzung zur 4. Änderung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ in Überlingen beschlossen:
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