25.07.2024

Polizeiverordnung der Stadt Überlingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) sowie von § 19 des Gesetzes über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:
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