Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen. Der Besteuerung der Vergnügungssteuer unterliegen die Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte.

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere Entfernung bzw. Abschaffung eines Gerätes ist bei der Stadt Überlingen innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spiel- und Unterhaltungsgeräte

Die Steuer für die Bereitstellung eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 25 % des Einspielergebnisses. Die Steuer für die Bereitstellung eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit beträgt je angefangenen Kalendermonat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 192,00 Euro und in Schank- und Speisewirtschaften sowie an allen anderen Aufstellungsorten 64,00 Euro

Der Steuerschuldner hat der Stadt Überlingen bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit das Einspielergebnis anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks getrennt nach Kalendermonat und Spielgeräten mitzuteilen. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse (elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer). Ein negatives Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.

Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern für den Meldezeitraum beizufügen. Erfolgt keine Erklärung, so wird das Einspielergebnis geschätzt.

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