Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 28.05.2025 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Alte Straßenmeisterei“ und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung, jeweils in der Fassung vom 31.03.2025, beschlossen.
Das Plangebiet liegt östlich der Kernstadt Überlingens und westlich des Teilorts Nußdorf sowie nördlich der Bahnlinie Radolfzell-Friedrichshafen. Der Geltungsbereich grenzt im Süden an die Nußdorfer Straße. Nördlich des Plangebietes befindet sich das Betriebsgelände der Firma Diehl Defence GmbH & Co. KG, Überlingen, Südlich des Plangebietes liegt der Wohnmobilstellplatz Überlingen Ost. Westlich und östlich des Plangebietes liegen oberhalb einer Geländestufe die Mitarbeiterparkplätze der Firma Diehl Defence GmbH & Co. KG, Überlingen, südlich der Alten Nußdorfer Straße. Maßgebend ist der Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 31.03.2025. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Lageplan_Alte Straßenmeisterei
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, Vorhaben- und Erschließungsplan, textlichen Festsetzungen und Begründung mit Anlagen) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Darüber hinaus kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Stadt Überlingen unter www.ueberlingen.de/bebauungsplaene eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Alte Straßenmeisterei“ und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 27.06.2025
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister