Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 12.11.2025 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nachverdichtung Hildegardring (Schättlisberg – 8. Teiländerung)" und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 13.10.2025 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Stadt Überlingen. In der Nähe befindet sich die Auffahrt zur B 31 und westlich davon das Krankenhaus. Durch das Plangebiet verläuft der Hildegardring. Nordöstlich an das Plangebiet grenzt die Anna-Zentgraf-Straße mit der Neubebauung am Schättlisberg an. Maßgebend für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die Planzeichnung, der Vorhaben- und Erschließungsplan, die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründungen mit Abarbeitung der Umweltbelange, alles in der Fassung vom 13.10.2025. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nachverdichtung Hildegardring (Schättlisberg – 8. Teiländerung)“ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, Vorhaben- und Erschließungsplan, textlichen Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Darüber hinaus kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Stadt Überlingen unter www.ueberlingen.de/bebauungsplaene eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nachverdichtung Hildegardring (Schättlisberg – 8. Teiländerung)" und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 23.01.2026
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister