Jan Zeitler
05.09.2022

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Jugendgemeinderates im Wahlzeitraum vom 21. bis 25. November

Im Wahlzeitraum vom 21. bis 25. November 2022 findet die regelmäßige Wahl des Jugendgemeinderates statt.


1. Im Wahlzeitraum vom 21. bis zum 25. November 2022 findet die regelmäßige Wahl des Jugendgemeinderates statt.

Dabei sind die Jugendgemeinderäte auf 2 Jahre zu wählen:

1.1 Jugendgemeinderäte
Mitglieder
(Anzahl) Stadt

11 Überlingen

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.



2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Ihre Bewerbung für diese Wahl frühestens am 13. September und spätestens am 9. Oktober bis 12:00 Uhr unter folgendem Link schriftlich einzureichen.
www.ueberlingen.jgrwahl.de 3. Wählbar in den Jugendgemeinderat sind alle Überlinger Jugendliche, sowie Jugendliche die eine Überlinger Schule besuchen, und zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 13 und 20 Jahren sind
Nicht wählbar sind Jugendliche,*für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
*die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

4. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

25.04.2024
Öffentliche Sitzung des Bau-, Technik und Verkehrausschusses am Montag, 06.05.2024
Am Montag, 06.05.2024 findet um 14.00 Uhr im Rathaussaal eine Sitzung des Bau-, Technik und Verkehrsausschusses statt.
22.04.2024
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den Betreuungseinrichtungen an den städt. Grundschulen und im Kinderhaus Burgberg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBI. S. 1095, 1098), in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GBI. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen am 10.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
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