Zweckentfremdungssatzung

Am 20. Februar 2019 hat der Überlinger Gemeinderat mehrheitlich für eine Zweckentfremdungssatzung gestimmt. Mit der Satzung werden Zweckentfremdungen von Wohnraum, beispielsweise durch die Schaffung von Ferienwohnungen, verboten.
Die Zweckentfremdungssatzung ist am 08.03.2019 durch die amtliche Bekanntmachung im Hallo Ü in Kraft getreten und gilt für 5 Jahre. Danach wird der Gemeinderat die Wirkung der Satzung evaluieren und das weitere Vorgehen beraten.

Mit Ablauf des 07.03.2024 ist die Zweckentfremdungssatzung von 2019 abgelaufen. In der Gemeinderatssitzung am 21.02.2024 wurde die Neufassung der Zweckentfremdungssatzung beraten und beschlossen. Die neu gefasste Satzung wurde auf der Homepage der Stadt Überlingen bekannt gemacht und auch im Hallo Ü veröffentlicht.

Die aktuell gültige Zweckentfremdungssatzung (ZwEFS) der Stadt Überlingen ist seit dem 08.03.2024 gültig bis zum Ablauf des 07.03.2029.

Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen:

Was genau regelt die Satzung?

Die Satzung untersagt eine Zweckentfremdung von für Wohnzwecke geeigneten Flächen. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor wenn

a) ein Großteil der Fläche (mehr als 50%) für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird

b) eine bauliche Veränderung bewirkt, dass die Fläche für Wohnzwecke nicht mehr geeignet wird

c) der Wohnraum länger als sechs Monate leer steht

d) der Wohnraum beseitigt wird

Zudem untersagt die Satzung die Schaffung von neuen Ferienwohnungen in bereits vorhandenem Wohnraum. Wohnraum darf nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörde überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Näheres zu möglichen Genehmigungen regelt die Satzung in § 5 ff.

Sie haben bereits eine angemeldete Ferienwohnung? Dann gilt Folgendes:

Haben Sie Ihre Ferienwohnung bereits gemeldet, können Sie diese auch weiterhin betreiben. Hierfür müssen Sie einen einfachen Nachweis erbringen, indem Sie etwa die regelmäßige Zahlung der Kurtaxe beweisen. Die Satzung bezieht sich demnach lediglich auf neue Anmeldungen. Bereits genehmigte Ferienwohnungen, die sich noch im Bau befinden, sind ebenfalls nicht betroffen.

Und was ist mit Zweitwohnungen?

Zweitwohnungen sind von der Satzung in der Regel nicht betroffen. Bitte beachten Sie, dass dennoch eine Zweitwohnsitzsteuer entrichtet werden muss.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Satzung?

Bei einer nachweislichen Verletzung der Satzung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 €. In Bezug auf Ferienwohnungen kann es zu rückwirkenden Steuerprüfungen kommen.

Downloads & Kontaktperson

Hier können Sie sich die Zweckentfremdungssatzung in der aktuellen Fassung ansehen und herunterladen:

Zweckentfremdungssatzung

Die Satzung untersagt eine Zweckentfremdung von für Wohnzwecke geeigneten Flächen. Zudem untersagt die Satzung die Schaffung von neuen Ferienwohnungen in bereits vorhandenem Wohnraum. 

Wohnraum darf nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörde überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Um eine solche Genehmigung beantragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes Antragsformular, welches Sie hier herunterladen und ausfüllen können:

Antragsformular

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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