12.01.2024

Altstadtsatzung 2023

Altstadtsatzung 2023 Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 06.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Änderung der Satzung zu Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt („Altstadtsatzung“) in der Fassung vom 24.10.2023 beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die gesamte Altstadt innerhalb der mittelalterlichen Stadtmauern, Stadtgräben und dem Seeufer. Maßgebend ist der Lageplan in der Fassung vom 18.04.2023. Der exakte räumliche Geltungsbereich (Zone A und Zone B) ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt („Altstadtsatzung“) werden innerhalb der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgestellt:

Stadt Überlingen

Sachgebiet Bauverwaltung

Bahnhofstraße 4

88662 Überlingen

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt „Altstadtsatzung“ treten am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt „Altstadtsatzung“ vom 26.04.2018 außer Kraft.

Überlingen, 05.01.2024

gez. Thomas Kölschbach

Bürgermeister

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