03.07.2025

Bekanntmachung des Erlasses einer Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“

Zur Sicherung des mit Beschluss des Gemeinderats am 28.05.2025 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Owinger Straße“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Stadt Überlingen am 28.05.2025 die nachfolgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich geht aus dem abgebildeten Lageplan vom 06.05.2025 (Abbildung maßstabslos) hervor.

S A T Z U N G

über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“

Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen in öffentlicher Sitzung am 28.05.2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“ eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

  • Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke der Gemarkung Überlingen:

181/1 (Teilfläche), 544/2 (Teilfläche), 690/1, 703, 703/1, 703/2, 703/3, 703/4, 703/5, 703/8, 703/9, 705, 706, 706/1, 707, 710, 710/2, 710/3, 710/4, 710/5, 710/6, 710/7, 710/8, 710/9, 712, 714, 714/1, 714/2, 714/3, 715, 715/2, 716, 717, 717/1, 719, 719/1, 719/6, 719/7, 719/8, 719/9, 719/10, 719/11, 719/12, 719/13, 719/14, 719/15, 719/16, 719/21, 720, 720/3, 720/5, 720/6, 720/7, 720/8, 720/9, 722, 722/1, 723, 723/1, 725, 725/1, 727, 727/1, 727/2, 727/3, 727/9, 727/10, 727/11, 728, 728/1, 729/1, 729/5, 729/6, 729/7, 729/8, 732 (Teilfläche), 781 (Teilfläche), 783, 784/3, 784/5, 785, 787, 787/1, 789, 789/1, 789/4, 789/5, 789/6, 789/7, 789/8, 790/1, 791, 791/1, 791/8, 792/1, 792/3, 792/4, 792/8, 792/9, 794 (Teilfläche), 796/2, 796/3, 796/7, 796/8, 806/31 (Teilfläche), 819/6, 819/12 (Teilfläche) (alle Gemarkung Überlingen)

  • Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan vom 06.05.2025 hervor, welcher Bestandteil der Satzung ist.

Lageplan_Veränderungssperre

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  • Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Veränderungssperre dürfen:
    1. 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
    2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  • In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tage der Bekanntmachung gerechnet - außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Owinger Straße“ für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Überlingen, den 23.06.2025

gez.

Jan Zeitler, Oberbürgermeister


Hinweise:

Gem. § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind,
  1. der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung gem. § 4 Abs. 4 S. 3 GemO geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung kann bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Stadtplanung und Klimaschutz, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Sie steht zudem auf der Homepage der Stadt Überlingen unter https://www.ueberlingen.de/veraenderungssperren zur Einsicht und zum Download bereit.

Die Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“ wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Überlingen, 27.06.2025

gez. Jan Zeitler

Oberbürgermeister

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