S A T Z U N G
über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen in öffentlicher Sitzung am 28.05.2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“ eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
181/1 (Teilfläche), 544/2 (Teilfläche), 690/1, 703, 703/1, 703/2, 703/3, 703/4, 703/5, 703/8, 703/9, 705, 706, 706/1, 707, 710, 710/2, 710/3, 710/4, 710/5, 710/6, 710/7, 710/8, 710/9, 712, 714, 714/1, 714/2, 714/3, 715, 715/2, 716, 717, 717/1, 719, 719/1, 719/6, 719/7, 719/8, 719/9, 719/10, 719/11, 719/12, 719/13, 719/14, 719/15, 719/16, 719/21, 720, 720/3, 720/5, 720/6, 720/7, 720/8, 720/9, 722, 722/1, 723, 723/1, 725, 725/1, 727, 727/1, 727/2, 727/3, 727/9, 727/10, 727/11, 728, 728/1, 729/1, 729/5, 729/6, 729/7, 729/8, 732 (Teilfläche), 781 (Teilfläche), 783, 784/3, 784/5, 785, 787, 787/1, 789, 789/1, 789/4, 789/5, 789/6, 789/7, 789/8, 790/1, 791, 791/1, 791/8, 792/1, 792/3, 792/4, 792/8, 792/9, 794 (Teilfläche), 796/2, 796/3, 796/7, 796/8, 806/31 (Teilfläche), 819/6, 819/12 (Teilfläche) (alle Gemarkung Überlingen)
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tage der Bekanntmachung gerechnet - außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Owinger Straße“ für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Überlingen, den 23.06.2025
gez.
Jan Zeitler, Oberbürgermeister
Hinweise:
Gem. § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung gem. § 4 Abs. 4 S. 3 GemO geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Satzung kann bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Stadtplanung und Klimaschutz, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Sie steht zudem auf der Homepage der Stadt Überlingen unter https://www.ueberlingen.de/veraenderungssperren zur Einsicht und zum Download bereit.
Die Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Owinger Straße“ wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Überlingen, 27.06.2025
gez. Jan Zeitler
Oberbürgermeister