Grundsteuer

Aktuelles zur Grundsteuerreform

Ab 01.07.2022 können die Steuererklärungen für die Grundsteuer über ELSTER elektronisch abgegeben werden. Die durch die baden-württembergische Finanzverwaltung versandten Schreiben sollen die BürgerInnen bei ihrer Grundsteuererklärung unterstützen. Hier enthalten sind weitere Informationen zu den für die Erklärung benötigten Daten. Ausführliche Informationen, u.a. Daten zu Grundstücksgröße und Bodenrichtwerte liefert neben der Landesseite www.grundsteuer-bw.de  auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Fragen beantwortet rund um die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbod.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter. 


Die Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

Danach bemisst sich die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festzustellen sind. In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Bei dem modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen führt sie jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).


Allgemeines zur Grundsteuer

Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern. In Überlingen beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A (Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) 350 Prozent und für die Grundsteuer B (sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke) 445 Prozent.


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