11.02.2025

Hinweise zur weiteren Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete

Am 04.12.2023 wurde erstmals die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) verkündet. Diese besagte, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 noch gültig sind, bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung mitsamt den erlassenen Auflagen und Nebenbestimmungen fortgelten.

Am 22.11.2024 wurde die Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verkündet. Nach der neuen Fassung der Verordnung, gelten die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für die Betroffenen bis zum 04.03.2026 weiter.

Eine Verlängerung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ist demnach aufgrund der erlassenen Verordnung weiterhin nicht notwendig. Die Betroffenen müssen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde nicht beantragen. Ihnen wird keine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Sie können mit Ihrer Karte auch nach dem Ablauf weiterhin arbeiten und auch Leistungen erhalten. Wir bitten daher von einzelnen Vorsprachen abzusehen.

Die Betroffenen werden jeweils durch ein Schreiben der Ausländerbehörde Überlingen informiert.

Sollte im Heimatland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert worden sein, käme nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren gegebenenfalls ein Zweckwechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Kriegslage in der Ukraine in Betracht. Unter folgender Seite finden Sie hilfreiche Informationen zu den hierfür notwendigen Schritten: www.anerkennung-in-deutschland.de.

Bei Rückfragen zum Zweckwechsel können Sie sich per E-Mail an die zuständige Ausländerbehörde über das allgemeine Postfach, auslaenderwesen@ueberlingen.de, wenden.

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