03.08.2022

Information zur Grundsteuerreform

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke eine Steuererklärung einreichen

Zur Erklärungsabgabe ist derjenige verpflichtet, wer zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes war. Die Abgabefrist für die Grundsteuer B endet am 31. Oktober 2022.
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden seit dem 1. Juli 2022 im Portal „Mein ELSTER" (www.elster.de) bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet das zuständige Finanzamt. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Ein schriftlicher Antrag für die Anwendung der Härtefallregelung ist nicht erforderlich. Die Stadtverwaltung empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die noch keinen ELSTER-Zugang haben, sich auf dem Portal "Mein ELSTER" darum zu bemühen. Alternativ ist es auch möglich, dass ein naher Angehöriger über deren ELSTER-Zugang die Daten für Sie übermittelt.

Die Finanzämter haben an alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer Informationsschreiben zur Grundsteuerfeststellungserklärung für die Grundsteuer B sowie für den Wohnteil von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verschickt. Voraussichtlich ab Oktober 2022 soll dann noch ein Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) folgen.
Zum jetzigen Stand kann weder das Finanzamt noch die Stadtverwaltung Auskünfte dazu geben, ob und wie sich die Höhe des Grundsteuerbetrags für den einzelnen Steuerpflichtigen verändern wird. Dies wird voraussichtlich erst zum Jahreswechsel 2024/2025 möglich sein.


Was wird für die Steuererklärung benötigt und wo ist es zu finden?


Benötigt werden für die Grundsteuer B das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und gegebenenfalls die Angabe, ob eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt.
Die Bodenrichtwerte wurden auf dem Portal www.gutachterausschuesse-bw.de veröffentlicht. Sie können dort den für Ihr Grundstück geltenden Bodenrichtwert einsehen. Darüber hinaus wurden die Bodenrichtwerte auch auf der städtischen Homepage veröffentlicht.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, die Bodenrichtwerte online abzurufen, so können die Bodenrichtwertkarten auch zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterauschusses Überlinger See, Bahnhofstr. 4, 88662 Überlingen, eingesehen werden. Ein Bodenrichtwert kann auch schriftlich, mittels eines formlosen Antrages unter Angabe des Namens, Adresse, Grundstück (Straße + Nr. oder Flst.Nr.), Gemarkung, Stichtag beantragt werden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Die Grundstücksgröße ist auf der Internetseite www.gutachterausschuesse-bw.de zu finden. Sollten Sie dort nicht fündig werden, kann diese auch zum Beispiel Kaufverträgen oder Grundbuchauszügen entnommen werden. Einen Grundbuchauszug erhalten die Grundstückseigentümer/-innen auf Antrag bei der Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Überlingen, Bahnhofstr. 2, 88662 Überlingen, grundbucheinsicht@ueberlingen.de. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Das Aktenzeichen ist dem Informationsschreiben zu entnehmen, das die zuständigen Finanzbehörden an alle Betroffenen versandt haben.


Weitere Fragen?


Die Stadtverwaltung kann und darf inhaltlich keine Auskünfte zum steuerlichen Verfahren geben. Auf der Seite des Landesministeriums für Finanzen (fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/) ist ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden. Die Stadtverwaltung bittet darum, sich zunächst online zu informieren. Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf der landeseigenen Internetseite zur Grundsteuerreform unter www.grundsteuer-bw.de.
Für weitergehende Auskünfte zur Grundsteuererklärung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Überlingen, Mühlenstr. 28, 88662 Überlingen. Das Finanzamt ist für Sie von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 07551/836-467 erreichbar.

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