Kurtaxe

Die Stadt Überlingen erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich im Stadtgebiet aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch Einwohner, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (Zweitwohnungsinhaber), sowie Dauercamper.

Von Personen, die in Überlingen arbeiten oder in Ausbildung stehen, sowie von Teilnehmenden an beruflich bedingten Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen wird während deren Dauer die Kurtaxe nicht erhoben.

Außerdem sind folgende Personengruppen von der Kurtaxe befreit:

  • Kinder und Jugendliche, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs,
  • Familienbesuch von Einwohnenden, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden,
  • Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten
  • Schwerkranke, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit) Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.
  • Schwerbehinderte Personen mit mindestens 80 v.H. nachgewiesener Erwerbsminderung.
  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.
  • Die Kurtaxe ist in zwei Kurzonen und zwei Saisonzeiten unterteilt

Kurbezirk I

Kurbezirk II

Saisonzeit A

2,40 €

1,95 €

Saisonzeit B

3,30 €

2,60 €

Zweitwohnungsinhaber

155 € pro Person

Dauercamper

95 € pro Person

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