SATZUNG
4. Änderung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ in Überlingen
§ 1
Gegenstand der Änderung
(1) Gegenstand der Änderung ist das durch Satzung vom 12.12.2007, rechtsverbindlich seit 20.12.2007 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt III Nord“ in Überlingen mit 1. Änderungssatzung vom 16.01.2013, rechtsverbindlich seit 07.02.2013, 2. Änderungssatzung vom 15.10.2014, rechtsverbindlich seit 23.10.2014 und 3. Änderungssatzung vom 19.12.2022, rechtsverbindlich seit 12.01.2023.
§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebiets
(2) Das unter § 1 angegebene Sanierungsgebiet der Stadt Überlingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ ist wie folgt abgegrenzt:
Das Sanierungsgebiet „Altstadt III Nord“ umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom Mai 2026, Maßstab 1:1500, mit roter Abgrenzungslinie dargestellten, abgegrenzten Fläche.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Lageplan zur 4. Satzungsänderung
§ 3
Verfahren und Genehmigungspflichten
1. Die Sanierung „Altstadt III Nord“ wird unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB im sog. vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
2. Die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB werden gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen.
§ 4
Durchführungszeitraum
Die Sanierung „Altstadt III Nord“ wird bis spätestens 19.12.2027 abgeschlossen sein.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Überlingen, den 03.07.2026
gez. Jan Zeitler
Oberbürgermeister
HINWEISE:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
3. Vorkaufsrecht
Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) wird hingewiesen.
Die einschlägigen und in dieser Bekanntmachung erwähnten Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Überlingen, den 09.07.2026
gez. Jan Zeitler
Oberbürgermeister