09.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung über den Erlass der 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt III Nord“ der Stadt Überlingen

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen mit Beschluss vom 24.06.2026 folgende Satzung zur 4. Änderung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ in Überlingen beschlossen:

SATZUNG

4. Änderung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ in Überlingen

§ 1

Gegenstand der Änderung

(1) Gegenstand der Änderung ist das durch Satzung vom 12.12.2007, rechtsverbindlich seit 20.12.2007 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt III Nord“ in Überlingen mit 1. Änderungssatzung vom 16.01.2013, rechtsverbindlich seit 07.02.2013, 2. Änderungssatzung vom 15.10.2014, rechtsverbindlich seit 23.10.2014 und 3. Änderungssatzung vom 19.12.2022, rechtsverbindlich seit 12.01.2023.

§ 2

Abgrenzung des Sanierungsgebiets

(2) Das unter § 1 angegebene Sanierungsgebiet der Stadt Überlingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt III Nord“ ist wie folgt abgegrenzt:

Das Sanierungsgebiet „Altstadt III Nord“ umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom Mai 2026, Maßstab 1:1500, mit roter Abgrenzungslinie dargestellten, abgegrenzten Fläche.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Lageplan zur 4. Satzungsänderung

§ 3

Verfahren und Genehmigungspflichten

1. Die Sanierung „Altstadt III Nord“ wird unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB im sog. vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

2. Die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB werden gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen.

§ 4

Durchführungszeitraum

Die Sanierung „Altstadt III Nord“ wird bis spätestens 19.12.2027 abgeschlossen sein.

§5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Überlingen, den 03.07.2026

gez. Jan Zeitler

Oberbürgermeister

HINWEISE:

1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

3. Vorkaufsrecht

Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) wird hingewiesen.

Die einschlägigen und in dieser Bekanntmachung erwähnten Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.

Überlingen, den 09.07.2026

gez. Jan Zeitler

Oberbürgermeister

09.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung des Erlasses der Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Altstadt - Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen
Zur Sicherung des mit Beschluss des Ausschusses für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen am 15.06.2026 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Altstadt - Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Stadt Überlingen am 24.06.2026 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Altstadt – Ausschluss von Ferienwohnungen“ in Überlingen beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem nachfolgend abgebildeten Abgrenzungsplan zum räumlichen Geltungsbereich vom 19.05.2026 (Abbildung maßstabslos) hervor.
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