07.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung

Eintragung einer Auskunfts- und/oder Übermittlungssperre

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG

von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,

5. Derzeitige Anschriften,

6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie

7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der

Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und

Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf

staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der

Wahl oder Abstimmung verwendete werden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen des 50. Und jedes Folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde einzulegen, bei der die betroffene Person gemeldet ist. Bei mehreren Wohnsitzen ist bei jeder Meldebehörde separat ein Widerspruch notwendig.

Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bereits in früheren Jahren mitgeteilte Widersprüche bleiben bestehen und müssen nicht erneut beantragt werden. 


Falls sie eine, mehrere oder alle der unter den Punkten 1 bis 4 aufgeführten Veröffentlichungen nicht wünschen und ihnen widersprechen wollen, teilen Sie dies bitte der Stadt Überlingen, Bürgerservice Ü.-Punkt, Christophstraße 1, 88662

Überlingen, schriftlich mit. Sehr gerne können Sie das online Formular nutzen. Dieses finden Sie hier.

Sie können den der Veröffentlichung auch persönlich zur Niederschrift widersprechen. Bitte vereinbaren Sie zur Vermeidung von Wartezeiten einen Termin unter der Rubrik Meldewesen/ Antrag auf Eintragung einer Auskunfts- und/oder Übermittlungssperre

über:

1. Online Buchungssystem über die Homepage.

2. Online Buchungssystem über die App „cleverq“ (kostenlos im AppStore für Android und IOS)

3. Telefonisch unter Tel. 07551/99-0 (nur im Falle, wenn keine der anderen Möglichkeiten bestehen!)

Überlingen, 19.12.2025

gez. Jan Zeitler

Oberbürgermeister

08.01.2026
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat durch Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr ab 2025 festgesetzt auf
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Am Montag, den 12.01.2026 findet um 19:00 Uhr in der Ortsverwaltung Hödingen, Max-Mutscheller-Straße 12, 88662 Überlingen-Hödingen eine Sitzung des Ortschaftsrates Hödingen statt.
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