Satzungen & Richtlinien im Baubereich

Altstadtsatzung

Satzung über Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt "Altstadtsatzung".

Überlingen hat mit seiner vom Seeufer und einem eindrucksvollen Befestigungsgürtel begrenzten Altstadt ein bedeutendes kulturelles Erbe übernommen, dessen Schutz, Erhalt und Pflege ein städtebauliches und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang ist und im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegt.
Das in Jahrhunderten gewachsene Altstadtgefüge verlangt bei seiner zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf heimische Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre der Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen.

Die Regelungen dieser Satzung sollen sicherstellen, dass sich bauliche Maßnahmen jeglicher Art in den historischen Baubestand mit seinen zahlreichen Kulturdenkmalen und der Fülle seiner erhaltenswerten stadtbildprägenden Gebäude und deren Erlebnisumfeld einfügen.


Altstadtsatzung 2018
Altstadtsatzung Amtliche Bekanntmachung Hallo Ü (26.04.2018)

Aufgrabungsrichtlinie

Richtlinie der Stadt Überlingen für das Aufgraben von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet und den Teilorten (Aufgrabungsrichtlinie)

Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Eine durch eine Aufgrabung bedingte Beschädigung oder schnellere Abnutzung einer Straße verursacht Kosten, welche die Stadt Überlingen als Baulastträger und Eigentümer der Straßen zu tragen hat. Auch die Straßenanlieger werden durch die Sanierungsarbeiten beeinträchtigt.

Um zum einen die Abwicklung, technische Ausführung, Abnahme und Gewährleistungen der Baumaßnahmen zu optimieren und zum anderen einen verbindlichen Leitfaden für die Vorgehensweise bei Aufgrabungen im Bereich städtischer Straßen darzustellen, wurde vom Ausschuss für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen zum 01.01.2021 eine Aufgrabungsrichtlinie beschlossen. 

Zweckentfremdungssatzung

Mit der Satzung werden Zweckentfremdungen von Wohnraum, beispielsweise durch die Schaffung von Ferienwohnungen, verboten.

Stellplatzablösung

Regelungen der Stadt Überlingen über die Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 37 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg

Vorkaufsrechtssatzung

Definition

Das besondere Vorkaufsrecht von Gemeinden über Grundstücke
§ 25 Baugesetzbuch (BauGB) Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 (BauGB) entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Es ist zu differenzieren zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde.

Bei dem allgemeinen Vorkaufsrecht handelt es sich um ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Es entsteht also ohne weitere Voraussetzungen durch die gesetzliche Regelung.

Das besondere Vorkaufsrecht hingegen bedarf zu seiner Entstehung einer Satzung der Gemeinde. Dadurch ergänzt es das allgemeine Vorkaufsrecht.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde durch eine Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen. Es gibt dabei keine Beschränkung auf bestimmte Gebiete.
Während das Vorkaufsrecht im Gebiet eines Bebauungsplans bei dem allgemeinen Vorkaufsrecht auf Wohnnutzung beschränkt ist, kann bei dem besonderen Vorkaufsrecht jede Nutzung einschlägig sein. Allerdings kommt es nur bei unbebauten Grundstücken in Betracht.

Die Gemeinde kann in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen durch gemeindliche Satzungen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Diese Möglichkeit dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde.

Vorkaufsrechtsatzung der Stadt Überlingen

Vorkaufsrechtsatzung

Baumschutzsatzung

Gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg können Gemeinden Satzungen zum Schutz von Bäumen erlassen. Der Geltungsbereich kann das bebaute Gebiet oder auch die gesamte Gemarkung umfassen. Durch die Baumschutzsatzung wird das Fällen oder Beschneiden von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang von einer Bewilligung und von Ersatzpflanzungen oder Ersatzleistungen in Geld abhängig gemacht.

Gutachterausschussgebührensatzung

Satzung zur Begrenzung der Miethöhe

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Stadt Überlingen