Die Anwendung der Gesetzesänderung beschränkt sich daher auf Vorhaben des Wohnungsbaus.
Der Gesetzgeber hat dafür einen neuen Rahmen für Befreiungen von Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne (§ 31 Abs. 3 BauGB), dem Abweichen vom Einfügegebot im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB) sowie eine bis 31.12.2030 befristete, weiterführende Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB) ins BauGB aufgenommen.
Einerseits soll bei der Anwendung der neuen Regelungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet bleiben. Andererseits soll für Bauherren und Nachbarn eine größtmögliche Transparenz für den Umfang der möglichen Befreiungen bzw. Abweichungen geschaffen werden. Zu diesen Zwecken wurden vom Gemeinderat der Stadt Überlingen in öffentlicher Sitzung am 24.06.2026 die „Überlinger Leitlinien und Anwendungskriterien“ für Bauvorhaben beschlossen, die Befreiungen bzw. Abweichungen nach dem sogenannten „Bauturbo“ benötigen. Die Inhalte der „Überlinger Leitlinien und Anwendungskriterien für die Erteilung der Zustimmung gem. § 36a BauGB (Bauturbo)“ können auf der Homepage der Stadt Überlingen unter der Rubrik Bauen&Wohnen/Bauen/Bauturbo nachgelesen und heruntergeladen werden. (www.ueberlingen.de/bauturbo)
Um bei der Überlinger Baurechtsbehörde einen Bauantrag mit Befreiungen und/oder Abweichungen unter Anwendung des „Bauturbo“ zu stellen, müssen vom normalen Bauantragsverfahren abweichende Schritte und Vorgaben eingehalten werden. Diese beinhalten folgende Punkte:
Bei dem Beratungstermin können Fragen zur Vorgehensweise und die weiteren Schritte geklärt werden. Interessierte können sich auf der Homepage der Stadt Überlingen unter www.ueberlingen.de/bauturbo anmelden.