09.05.2023

Wir informieren Sie… Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2023

Anzeigepflichtige Tatbestände

Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen werden, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt.
Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.

Ebenfalls einer Gewerbeanzeige bedarf es, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

Zuständig

Die Gewerbeanzeigen werden im Bürgerservice Ü.-Punkt direkt per EDV erfasst. Somit entfällt „das lästige“ Ausfüllen von Formularen. Der Anzeigepflichtige erhält in wenigen Minuten seine Gewerbeanzeige.

Kosten

Die Gewerbeanzeige kostet derzeit lt. städtischer Verwaltungsgebührensatzung 50,60 €. Die Gebühr muss in bar oder als EC-Kartenzahlung beglichen werden.

Möglichkeiten Termine zu vereinbaren:

1. Online Buchungssystem über die Homepage www.ueberlingen.de

2. Per QR-Code:

3. Online Buchungssystem über die App „cleverq“

(kostenlos im AppStore für Android und IOS)

Telefonisch unter Tel. 07551-991188 (möglichst nur, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist)

Bitte informieren Sie sich im Voraus, ob für die Ausübung Ihres Gewerbes Erlaubnisse von anderen Behörden eingeholt werden müssen (von der IHK etc.).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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