18.06.2026

Bekanntmachung des Erlasses der Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ in Deisendorf

Zur Sicherung des mit Beschluss des Ausschusses für Bau, Technik und Verkehr der Stadt Überlingen am 23.03.2026 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Löwen-Areal“ in Deisendorf wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Stadt Überlingen am 25.03.2026 aufgrund von § 17 Abs. 1 BauGB die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ in Deisendorf beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem abgebildeten Lageplan zum räumlichen Geltungsbereich vom 23.02.2026 (Abbildung maßstabslos) hervor.

SATZUNG

über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ in Deisendorf

Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.11.2025 (GBl. 2025 Nr. 124), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen in öffentlicher Sitzung am 25.03.2026 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Deisendorf:

    10, 10/1, 11, 30, 30/2 und 30/3.

    (2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan vom 23.02.2026 hervor, welcher Bestandteil der Satzung ist.

    Lageplan Geltungsbereich der Veränderungssperre

      § 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

      (1) Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Veränderungssperre dürfen:

      1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

      2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

      (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

      (3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

        § 4 Inkrafttreten

        Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

        § 5 Geltungsdauer

        Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tage der Bekanntmachung gerechnet - außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Löwen-Areal“ für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.

        Hinweis

        Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

        Überlingen, den 15.06.2026

        gez. Jan Zeitler

        Oberbürgermeister

        Hinweise:

        Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

        Etwaige Verletzungen von Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtsverbindlichkeit der Satzung gegenüber der Stadt Überlingen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

        Dies gilt nicht, wenn:

        1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind,
        2. der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist.

        Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

        Über die fristgerechte Geltendmachung und das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche, die sich aus den Vorschriften der Satzung gründen, wird wie folgt hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs.1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Überlingen, Bauamt, Abteilung Stadtplanung, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen beantragt.

        Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

        Diese Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ in Deisendorf samt Lageplan zum Geltungsbereich der Veränderungssperre kann im Bauamt, Abteilung Stadtplanung, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

        Zusätzlich kann die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Löwen-Areal“ in Deisendorf auch über das Internet unter dem Link:

        https://www.ueberlingen.de/veraenderungssperren

        beziehungsweise unter der Internetadresse: www.ueberlingen.de unter Bauen & Wohnen – Stadtplanung – Veränderungssperren eingesehen und heruntergeladen werden.

        Die Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Löwen-Areal“ in Deisendorf wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

        Überlingen, den 18.06.2026

        gez. Jan Zeitler

        Oberbürgermeister

        15.06.2026
        Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Bambergen am 30.06.2026
        Am Dienstag, 30.06.2026 findet um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Bambergen eine öffentliche Ortschaftsratsitzung des Ortschaftsrates Bambergen statt.
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