02.04.2024

Die Baurechtsbehörde informiert…

über die Anforderungen und Instandhaltung von Zu- und Durchfahrten bzw. Zu- und Durchgängen sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Um den Brandschutz in baulichen Anlagen zu gewährleisten, müssen gemäß § 15 Absatz 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) zur Durchführung von wirksamen Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.

Konkrete Anforderungen sind insbesondere in der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) enthalten. Dementsprechend handelt es sich hierbei um nicht überbaute, befestigte und tragfähige Flächen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aufstell- und Bewegungsflächen sowie deren Zu- und Durchfahrten bzw. Zu- und Durchgänge als solche zu kennzeichnen sind und ständig frei zu halten sind; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den genannten Flächen nicht abgestellt werden. Auch sind sie sicher und begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu halten, dass sie jederzeit von der Feuerwehr erkennbar und benutzbar sind und eine Einschränkung (z.B. durch Bewuchs auf gesamter Breite und Höhe oder Rutschgefahr durch Humus, Schnee, Eis, …) ausgeschlossen ist.

Der Eigentümer/Betreiber ist jederzeit für die vorschriftsmäßige Instandhaltung und die uneingeschränkte Nutzbarkeit der o.g. Flächen verantwortlich. Die Einhaltung dieser Vorschrift kann im Ernstfall Leben retten und ist folglich dringend zu beachten.

11.02.2025
Die Abteilung Grünflächen, Umwelt und Forst (GUF) informiert: Aufwändige Baumpflege auf der Liebesinsel
Bäume sind ein wichtiger Bestandteil des Stadtbildes und leisten einen wertvollen Beitrag zum Ökosystem. Ihre Pflege erfordert sorgfältige Entscheidungen, die auf einer umfassenden Prüfung des Zustands und der Möglichkeiten zur Erhaltung basieren.
11.02.2025
Hinweise zur weiteren Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete
Am 04.12.2023 wurde erstmals die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) verkündet. Diese besagte, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 noch gültig sind, bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung mitsamt den erlassenen Auflagen und Nebenbestimmungen fortgelten.
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