Die Baurechtsbehörde informiert über die neuen Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Bereits zum 1. Januar 2025 ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten und hat wichtige Änderungen für Bestandshalter mit sich gebracht. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes sind nachfolgend zusammengefasst:

Pflicht zur Ladeinfrastruktur: Alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge bereitstellen. Dies betrifft sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Diese Regelung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur zu erhöhen und die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern.

Anforderungen bei Renovierungen: Bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit über 10 Stellplätzen müssen Schutzrohre für Elektrokabel installiert werden und zwar für jeden fünften Stellplatz. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt bereitgestellt werden. Eine „größere Renovierung“ ist definiert als eine Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Infrastruktur für Elektromobilität auch bei bestehenden Gebäuden verbessert wird.

Hohe Strafen bei Missachtung des GEIG: Wer die Vorgaben des GEIG nicht umsetzt, muss mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro rechnen. Diese Strafen sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben ernst genommen und umgesetzt werden.

Die Mitarbeiter der Baurechtsbehörde unterstützen Sie gerne bei Fragen rund ums Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz.

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