Die Baurechtsbehörde informiert zur PV-Pflicht

Gesetzeslage: Das Gesetz zur Photovoltaikpflicht, kurz „PV-Pflicht“, setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf die klima- und umweltschonende Nutzung von Solarstrom. Die Photovoltaikpflicht ist in § 8a bis 8c des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) geregelt. Diese grundsätzlichen Bestimmungen werden durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPfVO) des Umweltministeriums konkretisiert und ergänzt.

Die bereits am 01.01.2022 in Kraft getretene Rechtsverordnung trifft nähere Regelungen zu den Pflichten der Installation von Photovoltaikanlagen. Seitdem besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue, offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Seit dem 01.05.2022 gilt dasselbe auch für alle Neubauten im Wohnbereich.


Anforderungen ab 01.01.2023
Gemäß §1 PVPfVO greift ab sofort für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ebenso die Photovoltaikpflicht. Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, wie beispielsweise Sturmschäden.


Allgemeine Voraussetzungen:

Grundsätzliche Voraussetzung für Photovoltaikpflicht ist, dass das jeweilige Bauvorhaben über eine Dach- oder Stellplatzfläche verfügt, die zur Solarnutzung geeignet ist. Wann ein Bauvorhaben für eine Solarnutzung geeignet ist, ist gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PVPfVO festgelegt. Um die Pflicht zu erfüllen, muss die installierte PV-Anlage eine bestimmte Mindestmodulfläche in Quadratmetern aufweisen. Diese wird anhand der Dachfläche bemessen, die zur Solarnutzung geeignet ist. Im Regelfall reicht es gemäß § 6 Abs. 1 PVPfVO aus, wenn die PV-Anlage eine Modulfläche im Umfang von min. 60% der Dachfläche aufweist. Beim Neubau von Parkplätzen sollen die installierten Module einen Mindestumfang von 60% der Eignungsfläche aufweisen.
Verpflichtet werden auch Bauherrinnen, wenn diese nicht Eigentümer des Grundstücks sind.


Ausnahmen und Sonderregelungen:

Fällt die Photovoltaikpflicht mit einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Dachbegrünung zusammen, reduziert sich der oben beschriebene Umfang der Mindestnutzung um 50 Prozent. Entscheidet sich eine Bauherrin oder der Bauherr freiwillig zu einer Dachbegrünung, greift diese Regelung nicht. Denkmalgeschützte Gebäude oder Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind nicht pauschal von der PV-Pflicht ausgenommen, grundsätzlich ist die Installation möglich. Liegt ein in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 PVPfVO aufgelisteter Fall vor, entfällt die PV-Pflicht, ohne dass hierfür ein Antrag auf Befreiung gestellt werden muss.

Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde in der PVPfVO

Gemäß § 8c Abs. 1 Klimaschutzgesetz BW sind grundsätzlich die unteren Baurechtsbehörden für den Vollzug der Photovoltaikpflicht sachlich zuständig. Nach Fertigstellung der baulichen Anlage ist durch die Bauherrin oder deren Vertreterin innerhalb von 12 Monaten der Baurechtsbehörde ein schriftlicher Nachweis zu erbringen, dass die PV-Anlage unter Einhalt der Anforderung der PVPfVO ausgeführt wurde. Bei einem „erweiterten Nachweis“ ist zusätzlich ein Dachplan einzureichen, der in einen textlichen und zeichnerischen Teil gegliedert ist. Im Regelfall reicht aber die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Bitte beachten Sie, dass auch
baurechtlich verfahrensfreie Dachsanierungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, vgl. § 50 Abs. 4 und 5 LBO.
Ausführliche Informationen sind auf der Homepage des Umweltministeriums unter folgendem Link abrufbar:

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/fragen-und-antworten-zur-photovoltaikpflicht/

23.04.2024
Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024
Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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Im Überlinger Rathaus vor dem historischen Rathaussaal gibt es noch bis einschließlich Dienstag, 30. April 2024 die Möglichkeit für die Einwohnerinnen und Einwohner, mit einem Eintrag in das Kondolenzbuch von Herrn Oberbürgermeister a. D. Reinhard Ebersbach Abschied zu nehmen. Das Rathaus ist wie folgt geöffnet: Montag- bis Freitagvormittag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr Montag-, und Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Samstags von 9.00 Uhr – 12.30 Uhr.
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