Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024Anzeigepflichtige Tatbestände
Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt.
Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.