Viele Menschen begrüßen das neue Jahr mit Böllern und Raketen. Dabei kam es in der Vergangenheit in verschiedenen Städten immer wieder zu Bränden zum Teil mit erheblichem Schaden an historischen Gebäuden. Nur durch Großeinsätze der Feuerwehr konnten in den dichtbebauten Altstädten Katastrophen verhindert werden.
Unter dem Eindruck solcher Brände wurde im Jahr 2009 ein bundesweit geltendes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gerade auch in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern erlassen. Mit Wirkung vom 23.12.2016 wurde in der Stadt Überlingen bereits eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der in der Altstadt von Überlingen (siehe Lagepläne) ein generelles Feuerwerksverbot besteht. In der Anordnung wurden die Grenzen der Zone, in denen das Feuerwerksverbot generell gilt, konkretisiert. Das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ist damit in der historischen Altstadt sowie im Dorf verboten. Das Verbot umfasst auch die Seepromenade und den Landungsplatz.
Ebenfalls verboten ist gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen.
Die Stadtverwaltung bittet um Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des historischen Stadtkerns. Sie weist darauf hin, dass Verstöße gegen das Verbot nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geldbuße von bis 50.000 Euro geahndet werden können.