Hundesteuer

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Der Hundesteuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Man ist Halter eines Hundes, wenn man diesen im eigenen Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb zum Zweck der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.

Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten von allen Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden, seit dem Sie einen Hund halten oder seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird

Die Anmeldung ist bei der Abteilung Kämmerei & Controlling, Sachgebiet Steuern, schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

Die Steuerpflicht beginnt in dem Monat, der auf den Beginn der Haltung des Hundes folgt bzw. ab dem Monat, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird als solche immer für das ganze bzw. restliche Kalenderjahr (im Voraus) erhoben. Bei Abmeldung wird der entsprechende Teilbetrag gutgeschrieben und zurückerstattet.

In Überlingen gelten gem. der Hundesteuersatzung folgende Steuersätze:

Anzahl der Hunde

(im Haushalt)

Kosten

(im Kalenderjahr)

für den ersten Hund

108 €

für jeden weiteren Hund

216 €

für Zwinger bis 5 Hunde

324 €

pro Zwinger bis zu 5 weitere Hunde

648 €

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Stadt Überlingen