Umgestaltung Jakob-Kessenring-Straße / Klosterstraße Baubeginn verzögert sich

Die Vorbereitungen für die Umgestaltung der Jakob-Kessenring- und Klosterstraße sind derzeit am Laufen. Eine Bürgerinformationsveranstaltung wurde bereits am 28.03.2023 abgehalten. Der Start für die Maßnahme war ursprünglich ab Mai 2023 vorgesehen.

Aufgrund längerer Material - Lieferzeiten verschiebt sich der Baubeginn nach derzeitigem Stand voraussichtlich auf den 12.06.2023. Damit ist gewährleistet, dass die Flächen so schnell wie möglich geschlossen werden und die Behinderung auf ein erforderliches Minimum reduziert werden. Auf der Homepage der Stadt Überlingen (www.ueberlingen.de/tiefbau) informieren wir jeweils aktuell über den Stand der Maßnahme.

Bei der vorgesehenen Bauzeit ist es nicht möglich, die Maßnahme außerhalb der Saison abzuwickeln. Parallel zur Straßenbaumaßnahme werden von SWSee die Hauptwasserleitungen inkl. der Hausanschlussleitungen erneuert. Allein deshalb ist es nicht möglich diese Arbeiten im Winter u.a. aufgrund auftretender Frostperioden auszuführen.

Da die Baumaßnahme in der Förderkulisse des Sanierungsgebietes „Stadteingang West“ liegt, wurde zu Beginn der Planungen die Abrechnung der Gesamtbaumaßnahme bis Ende April 2024 dem zuständigen Referat beim RP Tübingen zugesagt. Darauf ausgerichtet erfolgte die jetzige zeitlich eingeplante Umsetzung.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Verständnis.

25.04.2024
Stadt Überlingen und Diehl Defence pflanzen den Baum des Jahres 2024
Am 25. April 2024 ist der jährlich wiederkehrende „Tag des Baumes“. Anlässlich dieses Ereignisses hat die Stadt Überlingen heute vor der Kirche St. Jodok in der Aufkircher Straße eine Echte Mehlbeere gepflanzt. Diese wurde zum Baum des Jahres 2024 gekürt, da sie ein „Zukunftsbaum“ ist.
23.04.2024
Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024
Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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