16.10.2023

Verstärkter Biberfraß

Im Uferbereich zwischen Uferpark und dem Bereich um das Überlinger Ostbad häufen sich seit einiger Zeit die Bibersichtungen und damit verbunden auch zunehmende Fraßspuren am Baumbestand.

Biber bevorzugen alle Arten von Weichhölzern, allen voran die im Uferbereich zahlreich vorhandenen Weiden. Grundsätzlich nagen Biber jedoch auch an vielen anderen Gehölzen. Der Biber zählt gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten Tierarten. Bei dem Bodenseeufer handelt es sich zudem um den natürlichen Lebensraum des Tieres.

Die Stadt Überlingen hat ein Monitoring über die vorhandenen Nagespuren und Sichtungen eingeführt. Schritt für Schritt werden an Uferabschnitten, die vom Biber stark frequentiert werden, Präventionsmaßnahmen gegen Fraßschäden veranlasst. Beispielsweise erfolgt in diesen Bereichen keine Kürzung der Strauchweiden mehr. Folglich erhält der Biber konstant Nahrungsgehölze, damit die Tiere nicht in die dahinterliegenden Park- und Gartenanlagen gelockt werden. Außerdem werden wertvolle Solitärgehölze und Einzelbäume mit durchsichtigem Verbiss-Schutzmittel bestrichen, welches dem Biberfraß ebenfalls vorbeugt. Diese Maßnahme wird derzeit verstärkt durchgeführt. Die vorliegenden Erfahrungen sind gut, ein absoluter Schutz lässt sich leider nicht gewährleisten.

Die aktuell verstärkten Sichtungen und Schäden sind möglicherweise auf Jungtiere zurückzuführen, die derzeit verstärkt aktiv sind. Zusätzlich zu dem Verbiss-Schutzmittel werden Jungbäume und Neupflanzungen mit Draht geschützt. Diese aufwändige Maßnahme wird derzeit gezielt bei weiteren Einzelbäumen eingesetzt.

25.04.2024
Stadt Überlingen und Diehl Defence pflanzen den Baum des Jahres 2024
Am 25. April 2024 ist der jährlich wiederkehrende „Tag des Baumes“. Anlässlich dieses Ereignisses hat die Stadt Überlingen heute vor der Kirche St. Jodok in der Aufkircher Straße eine Echte Mehlbeere gepflanzt. Diese wurde zum Baum des Jahres 2024 gekürt, da sie ein „Zukunftsbaum“ ist.
23.04.2024
Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024
Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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