Ferienbetreuung in den Herbstferien 2023

Die Stadt Überlingen bietet in den Herbstferien vom 30.10. bis 03.11.2023 eine Ferienbetreuung für alle Überlinger Schüler/innen der Klassen 1 – 6 (bis einschließlich 13 Jahre) an. Wie bisher wird die Betreuung in der Bunten Villa der Wiestorschule stattfinden. Die Betreuung kann tageweise gebucht werden.

Wir bieten folgende Betreuungszeiten zu folgenden Gebühren an:

  • halbtags, 7.30 bis 12.30 Uhr (16,60 Euro/Tag, bei vier Tagen 65,40 Euro)
  • halbtags, 7.30 bis 13.30 Uhr (18,00 Euro/Tag, bei vier Tagen 71,10 Euro zzgl. Mittagessen)
  • ganztags, 7.30 bis 17.00 Uhr, freitags bis 14.00 Uhr (23,90 Euro/Tag, bei vier Tagen 94,80 Euro zzgl. Mittagessen).

Den verbindlichen Anmeldebogen erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule und bei der Stadtverwaltung (Abteilung Bildung, Jugend, Sport im Rathaus). Er kann auch auf der Homepage der Stadt Überlingen, www.ueberlingen.de unter Leben & Freizeit -> Kinder & Familien -> Links & Broschüren heruntergeladen werden.

Anmeldefrist zur Abgabe der Anmeldung ist Freitag, 13.10.2023.

Die nächsten Termine für die Ferienbetreuung sind voraussichtlich:

  • Weihnachtsferien vom 02.01. bis 05.01.2024
  • Fasnachtsferien vom 12.02. bis 16.02.2024.

Inklusive Ferienbetreuung

Im Rahmen der Inklusion nehmen wir auch Kinder mit besonderen Bedürfnissen in der Ferienbetreuung auf. In einem persönlichen Gespräch mit den Eltern, in dem unsere Betreuerin das Kind kennenlernen kann, wird geklärt, ob wir die Betreuung übernehmen können. Um die Fürsorge- und Aufsichtspflicht gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass dem Kind eine Eingliederungshilfe/Betreuungs-person für die Dauer der Ferienbetreuung zur Seite gestellt wird. Sollten Sie Interesse an einer solchen Betreuung haben, nehmen Sie bitte drei Monate vor der gewünschten Betreuungszeit Kontakt mit uns auf.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Kramer, Abteilung Bildung, Jugend, Sport, Tel. 07551 99-1024, E-Mail: b.kramer@ueberlingen.de, vormittags gerne zur Verfügung.

Stadt Überlingen, Abt. Bildung, Jugend, Sport

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23.04.2024
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Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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