16.01.2024

Hinweise zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete

Am 04.12.2023 wurde die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verkündet. Diese besagt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 noch gültig sind, bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung mitsamt den erlassenen Auflagen und Nebenbestimmungen fortgelten.

Eine Verlängerung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ist demnach aufgrund der erlassenen Verordnung nicht notwendig. Die Betroffenen müssen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde nicht beantragen. Ihnen wird keine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Sie können mit Ihrer Karte auch nach dem Ablauf weiterhin arbeiten und auch Leistungen erhalten. Wir bitten daher von einzelnen Vorsprachen abzusehen.

Die Betroffenen werden jeweils durch ein Informationsschreiben der Ausländerbehörde Überlingen informiert.

Bei Rückfragen können Sie sich per E-Mail an die zuständige Ausländerbehörde über das allgemeine Postfach, auslaenderwesen@ueberlingen.de, wenden.

Stadt Überlingen, Sachgebiet Ausländerwesen


15.04.2026
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