Ralf Scharbach ist neuer Abteilungsleiter „Bildung, Jugend, Sport“ der Stadt Überlingen

Zum 01. Februar 2023 hat Ralf Scharbach die Leitung der Abteilung „Bildung, Jugend, Sport“ in der Stadtverwaltung Überlingen übernommen.

Oberbürgermeister Jan Zeitler heißt Herrn Scharbach herzlich willkommen und wünscht ihm einen guten Start sowie gutes Gelingen beim Meistern der zahlreichen neuen Aufgaben „Ich freue mich, dass wir mit Ralf Scharbach eine erfahrene Führungskraft gewinnen konnten, in dessen Verantwortungsbereich unter anderem gesellschaftliche Schlüsselaufgaben wie Kinderbetreuung, Schulbildung und Jugendsozialarbeit fallen“, so Zeitler.

„Frühkindliche Bildung ist mir eine Herzensangelegenheit“, betont Ralf Scharbach. „Fehlende Kindergartenplätze, die Gewährleistung der Ganztagsbetreuung in den Grundschulen ab August 2026 und umfangreiche anstehende Baumaßnahmen im Kindergarten- und Schulbereich stellen große Herausforderungen dar. Mein Ziel ist es, gemeinsam mit meinem Team sowohl den Ansprüchen der Stadt als auch der Eltern und Kinder bestmöglich gerecht zu werden“.

Ralf Scharbach ist Diplom-Verwaltungswirt und verfügt über langjährige Fach- und Führungserfahrung aus unterschiedlichen Behörden. Diese konnte er im Wesentlichen auf den Gebieten Kindergarten und Schule sowie Integration und Soziales sammeln. Zuletzt war er als Spitalverwalter in Markdorf tätig.

25.04.2024
Stadt Überlingen und Diehl Defence pflanzen den Baum des Jahres 2024
Am 25. April 2024 ist der jährlich wiederkehrende „Tag des Baumes“. Anlässlich dieses Ereignisses hat die Stadt Überlingen heute vor der Kirche St. Jodok in der Aufkircher Straße eine Echte Mehlbeere gepflanzt. Diese wurde zum Baum des Jahres 2024 gekürt, da sie ein „Zukunftsbaum“ ist.
23.04.2024
Wir informieren Sie: Zahl der Gewerbeanzeigen im 1. Quartal 2024
Anzeigepflichtige Tatbestände Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
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