Wir informieren Sie ... Landesfamilienpass und Gutscheinkarten 2023

Wie bereits in den Vorjahren können berechtigte Familien mit dem Landesfamilienpass und den Gutscheinkarten 2023 die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Weitere vergünstigte Eintritte sind auf den jeweiligen Gutscheinkarten vermerkt. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen.


Einen Landesfamilienpass können beantragen:

  1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
  2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  3. Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben (unter Vorlage des aktuellen Bescheides/Schwerbehindertenausweises),
  4. Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (unter Vorlage des aktuellen Bescheides) und
  5. Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Hinweis: Familien aus der Ukraine sind ALGII-berechtigt und können somit – bei entsprechendem Nachweis und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch den Landesfamilienpass erhalten.

Die Gutscheine, unter anderem für „Wilhelma“ „Freilichtmuseum Beuren“, „Wildkatzenwelt Stromberg“, „Biosphärenzentrum Schwäbische Alb“, „Europapark Rust“, „Ravensburger Spieleland“ und „Blühendes Barock“ berechtigen zu einem ermäßigten Eintritt an bestimmten Tagen oder Zeiträumen des Jahres.

Des Weiteren erhält man u.a. für das Dornier-Museum Friedrichshafen, die Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim und dem Besucherbergwerk Bad Friedrichshall-Kochendorf ebenfalls ermäßigten Eintritt.

Hinweis: Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.

Für die Ausgabe des Landesfamilienpasses 2023 gilt folgende Regelung:

Die Gutscheinkarten werden an die bisherigen Inhaber der Landesfamilienpässe (unbedingt mitbringen) ohne neuen Antrag ausgegeben. Um eine missbräuchliche Benutzung der Gutscheinkarte auszuschließen, ist - entsprechend der bisherigen Praxis - bei Abholung einer neuen Gutscheinkarte durch Familien, die bereits einen Pass besitzen, die fortdauernde Berechtigung nachzuweisen (z.B. Kontoauszug mit dem Kindergeld), soweit dies nicht offenkundig ist.

  • Im Landesfamilienpass können neben der „berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ (z.B. getrenntlebende Elternteile, Oma und Opa) eingetragen werden. Bei Änderungen dieses Personenkreises ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
  • Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigten Kinder und Elternteile bzw. deren Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder.
  • Kindergeld wird als Bestandteil des so genannten Familienleistungsausgleichs gem. § 31 und §§ 62 ff. EStG beziehungsweise nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt. Als Kinder zählen die in § 32 EStG i. V. m. § 63 EStG genannten Kinder. Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden.
  • Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist auch ein Kind, welches das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
  • Als Familie i. S. des Landesfamilienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird, d. h. wenn diese wie in einem Familienverband zusammen leben. Pflegekinder sind i. S. d. Landesfamilienpasses eigenen Kindern gleichgestellt, wenn deren Pflege in der Familie auf Dauer angelegt ist.
  • Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
  • Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern bzw. einem schwerbehinderten kindergeldberechtigenden Kind, ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Partner/die Partnerin als Begleitperson einzutragen.
  • Die Gutscheinkarte ist ein bargeldwerter Vorteil und darf bei Verlust nicht erneut vergeben werden; der Landesfamilienpass kann aber ersetzt werden.



Der Landesfamilienpass sowie die neuen Gutscheinkarten können ab sofort bei der Stadt Überlingen, Bürgerservice Ü-Punkt, Christophstr. 1, beantragt bzw. abgeholt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu online, über unsere Homepage www.ueberlingen.de, einen Termin.

Sollten Sie schon in Besitz eines Landesfamilienpasses sein, bitten wir Sie, diesen mitzubringen, da ansonsten eine Aushändigung der neuen Gutscheinkarten nicht möglich ist.

Hinweis: Vereinzelt gibt es bei Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch oder er ist nur mit einem Online-Ticket möglich. Informieren Sie sich im Vorfeld auf der jeweiligen Homepage des Anbieters.

Weitere Informationen gibt es zudem unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/Leistungen/landesfamilienpass.
(die Angaben sind ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit)


Ihr Bürgerservice Ü-Punkt-Team

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